Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
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Ausgabe 93/2024e vom 12. September 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Öffentliche Bekanntmachung des Landratsamtes Mittelsachsen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb eines Pferde- und Kleintierkrematoriums am Standort Dr.-Gemeinhardt-Straße in 04741 Roßwein

auf den Flurstücken 1024/20 und 1024/18 der Gemarkungen Roßwein


– Bekanntmachung des Vorhabens und Mitteilung des Prüfergebnisses der standortbezogenen
Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht –

Bekanntmachung des Vorhabens

Auf der Grundlage des § 10 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions-schutzgesetz – BImSchG) i. V. m. den §§ 8 und 9 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) wird Folgendes öffentlich bekannt gemacht:

Die Firma Rosengarten Holding GmbH & Co. KG, Devern 13, 49635 Badbergen (nachstehend Antragstellerin genannt) beantragt mit Unterlagen vom 21.12.2023, zuletzt vervollständigt am 31.07.2024 die immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 4 und 10 BImSchG i. V. m. Nr. 7.12.1.2 und Nr. 7.12.2 des Anhangs 1 zu § 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) zur Errichtung und zum Betrieb eines Pferde- und Kleintierkrematoriums bestehend aus zwei Ofenlinien mit einer Verarbeitungskapazität von 350 kg/h inkl. der dazugehörigen Kühlräume am Standort Dr.-Gemeinhardt-Straße in 04741 Roßwein auf den Flurstücken 1024/20 und 1024/18 der Gemarkungen Roßwein. Des Weiteren beantragt die Antragstellerin die Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG im Hinblick auf die baulichen Maßnahmen des Tief- und Hochbaus.
Die Inbetriebnahme der Anlagen ist bei Genehmigungserteilung unverzüglich vorgesehen. Zuständige Genehmigungsbehörde für das beantragte Vorhaben ist das Landratsamt Mittelsachsen als untere Immissionsschutzbehörde mit Sitz in 09599 Freiberg, Frauensteiner Straße 43.

Aufgrund der Zuordnung in Nr. 7.12.1.2 (G) und Nr. 7.12.2 (G) des Anhangs 1 zu § 1 der 4. BImSchV ist über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1a) der 4. BImSchV im förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu entscheiden.

Den Antragsunterlagen liegen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen bei:

  • Antragsformulare nach BImSchG nebst ergänzenden Unterlagen, Kurzbeschreibung, Übersichts- und Lagepläne
  • Geräuschimmissionsprognose
  • Schornsteinhöhenberechnung für Luftschadstoffe und Geruchsabschätzung der Geruchsimmissionen
  • Brandschutzkonzept
  • Hygienekonzept
  • FFH-Verträglichkeitsvorprüfung (Gebiete nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-Gebiete)
  • artenschutzfachliche Kartierung
  • standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

 

Auslegung

Der gesamte Genehmigungsantrag und die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse beinhalten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BImSchG), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach dieser Bekanntmachung einen Monat vom 23. September 2024 bis einschließlich 22. Oktober 2024  unter dem Beteiligungsportal des Landkreises Mittelsachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/msn/startseite jederzeit und für jedermann einsehbar. Über die vorgenannten Möglichkeiten zur Einsichtnahme im Internet besteht zusätzlich die Möglichkeit, eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dies umfasst u.a. die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen nach vorheriger Terminabsprache unter Tel.: 03731/799 4044, z. B. bei der Genehmigungsbehörde am Standort in 09599 Freiberg, Leipziger Straße 4. Die durch die Einsichtnahme in die Antragsunterlagen entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Einwendungen

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 23. September 2024 bis 6. November 2024 (bitte unter Angabe des Aktenzeichens: 1.23.5-106.11-0001-2024/01809) schriftlich oder elektronisch erhoben werden.

Schriftliche Einwendungen sind beim

Landratsamt Mittelsachsen
Untere Immissionsschutzbehörde
Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg

einzulegen.

Elektronische Einwendungen können über folgende E-Mail-Adressen übersandt werden:
Einfache E-Mail: poststelle.immissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de
DE_Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de
Verschlüsselte E-Mails bzw. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen: egov@landkreis-mittelsachsen.de
Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind auf der Internet-Seite des Landkreises, dort unter Impressum, elektronische Signatur und Verschlüsselung bzw. unter www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html zu finden.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Hinweise:
Die Einwendungen haben jeweils unter Angabe des vollständigen Namens und der vollständigen leser­lichen Anschrift des Einwenders zu erfolgen. Einwendungen, die Name und Adresse nicht eindeutig erkennen lassen, können nicht berücksichtigt werden.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben, § 17 Absatz 1 Satz 1 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen gemäß § 17 Absatz 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Unleserliche Namen oder Anschriften werden bei gleichförmigen Einwendungen ebenfalls unberücksichtigt gelassen.
Darüber hinaus können nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden bzw. welche Belange die Genehmigungsbehörde in ihre Prüfung einbeziehen soll.
Einwendungen werden den beteiligten Behörden, deren Aufgabenbereich von der Einwendung berührt ist, bekannt gegeben, sowie an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergeleitet. Auf Verlangen des Einwenders werden Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind.
Eine Eingangsbestätigung auf die schriftlich oder elektronisch erhobenen Einwendungen wird nicht vorgenommen. Eine Erörterung/Auseinandersetzung mit den Einwendungen erfolgt im Erörterungstermin.

Erörterungstermin

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Durchführung des Erörterungstermins (§ 16 Abs. 1 der 9. BImSchV).

Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der Erörterungstermin hiermit antragsgemäß für den

17. Dezember 2024, 9.30 Uhr

im großen Sitzungssaal der Stadtverwaltung Roßwein, Markt 4, 04741 Roßwein bestimmt.
An diesem Tag werden in öffentlicher Sitzung die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen sach- bzw. themenbezogen erörtert. Die Reihenfolge der Erörterung wird noch bekanntgegeben. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden nicht erörtert. Eine gesonderte Einladung hierzu erfolgt nicht.

Der Erörterungstermin kann u. a. entfallen, wenn die erhobenen Einwendungen nach Einschätzung der Genehmigungsbehörde keiner Erörterung bedürfen oder Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden. Diese Entscheidung als auch ggf. eine Verschiebung des Termins wird nach Ende der Einwendungsfrist im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen sowie auf der Internetseite unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/buergerservice/anlagengenehmigungen-nach-bimschg.html öffentlich bekannt gegeben.

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Er soll denjenigen, die frist- und formgerecht Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.
Diejenigen, die Einwendungen erheben, können sich von einem Bevollmächtigten im Termin vertreten lassen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die fristgemäß erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben von Vertretern der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die durch die Teilnahme am Erörterungstermin entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

Entscheidung

Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zum Antrag wird gem. § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen wird durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt.

Datenschutz

Im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verweisen wir für das vorliegende Verfahren auf die datenschutzrechtliche Information nach Artikel 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO – „Verfahren betreffend Beschwerden und Einwendungen“ – welche unter den ergänzenden Hinweisen zum Datenschutz auf der Internetseite www.landkreis-mittelsachsen.de/das-amt/behoerden/referat-immissionsschutz.html
abgerufen werden kann. In der Information finden Sie u. a. auch Hinweise über Ihre Rechte als betroffene Person. Sofern gewünscht, kann diese Information auch auf schriftlichem Weg übermittelt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an poststelle.immsissionsschutz@landkreis-mittelsachsen.de oder an das Landratsamt Mittelsachsen, Referat Immissionsschutz, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg.

Mitteilung des Prüfergebnisses der standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung wird weiterhin folgendes bekannt gemacht:  

Das vorgenannte beantrage Vorhaben ist in der Nr. 7.19.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß §§ 9 Abs. 4 und 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Verfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden in einer überschlägigen Prüfung in zwei Stufen durch. Die erste Prüfungsstufe hat ergeben, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2.3 der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Da bereits die erste Prüfungsstufe ergeben hat, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, besteht keine UVP-Pflicht und die Durchführung der zweiten Prüfungsstufe erübrigt sich (§ 7 Abs. 2 Satz4 UVPG). Insbesondere sind bei dem im Gewerbegebiet geplanten Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen bezüglich Natur-, Landschafts- und Wasserschutzgebieten sowie Bevölkerungsdichtegebieten festzustellen.
Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.
Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 09.09.2024
Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dirk Neubauer
Landrat