Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 97/2023e vom 12. September 2023 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation


Offenlegung über die Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters nach § 14 Abs. 7 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz¹ (SächsVermKatG)

für die Gemarkung Leubsdorf in der Gemeinde Leubsdorf

Aktenzeichen 1.22.1-512103-522_03752_21


Das Landratsamt Mittelsachsen als untere Vermessungsbehörde hat Daten des Liegenschaftskatasters geändert:

Betroffene Flurstücke

Gemeinde Leubsdorf:
Gemarkung Leubsdorf (3527):
1/f, 1/h, 1/k, 1/n, 1/30, 1/102, 159/4, 161, 162/a, 170/1, 184, 197/1, 201, 204, 208/25, 210/1, 211/2, 211/3, 211/4, 212/a, 212/b, 222/6, 224/1, 228/1, 228/c, 230/b, 230/c, 230/d, 230, 243/1, 243/2, 244, 245, 246/5, 247, 248, 259, 262, 263/1, 263/2, 266, 269, 271/1, 271/2, 271/a, 286/a, 286/b, 1085/6, 1085/48, 1304, 1305/3

Art der Änderung

  1. Zerlegung
  2. Berichtigung der Flächenangabe
  3. Berichtigung eines Zeichenfehlers
  4. Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück
  5. Veränderung von Gebäudedaten
  6. Veränderung der tatsächlichen Nutzung

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14 Abs. 7 SächsVermKatG.

Die untere Vermessungsbehörde ist nach § 2 Abs. 3 des SächsVermKatG für die Fortführung der Daten des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde.

Die Unterlagen liegen ab dem 13. September 2023 bis zum 12. Oktober 2023 in der Geschäftsstelle des Referates Katasterfortführung und Datenbereitstellung, Straße des Friedens 9a, Gebäude II, 04720 Döbeln in der Zeit

Mo. 09:00 – 12:00 Uhr
Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mi. nach Vereinbarung
Do. 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Fr. 09:00 – 12:00 Uhr

zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.

Für Fragen stehen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit in der Geschäftsstelle weitere Unterlagen zu den Änderungen einzusehen.

Für eine Einsichtnahme wird eine vorherige telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 03731 799-1200 empfohlen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Zerlegung, die Berichtigung fehlerhafter Bestandsdaten am Flurstück und die Berichtigung eines Zeichenfehlers stellen Verwaltungsakte dar, gegen die innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg zu erheben.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.   

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de. 

Hinweis:
Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Döbeln, den 11. September 2023

gez. i.A. Hendrik Kautzner

Pia Weißenberg
Abteilungsleiterin
Abteilung Integrierte Ländliche Entwicklung und Geoinformation

¹ Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, S. 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517).