Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Ausgabe 54/2024e vom 15. Mai 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung von offenen Angeboten und Leistungen der Jugendhilfe

nach den §§ 11 – 14, 16 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und Angeboten der Jugendgerichtshilfe nach § 52 SGB VIII i. V. m. § 10 Jugendgerichtsgesetz (JGG) (FRL Jugendhilfe)


Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. JHA 091/21./2024 vom 29. April 2024

Gliederung

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
2. Gegenstand der Förderung
3. Zuwendungsempfänger
4. Zuwendungsvoraussetzungen
5. Art und Umfang der Zuwendungen, Zuwendungsfähige Aufwendungen 
5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart
5.2 Zuwendungsfähige Aufwendungen
5.2.1 Aufwendungen für Personal 
5.2.2 Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung
5.2.3 Sachaufwendungen
6. Fördergegenstände und Höhe der Zuwendungen
6.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Fördergegenstände
6.1.1 Ausreichung der Jugendpauschale
6.1.2 Höhe der Aufwendungen der Allgemeinen Verwaltung
6.2 Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und mobile Jugendarbeit (§ 11 i. V. m. § 13 SGB VIII)
6.3 Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII)
6.4 Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)   und Familienbildung und Familienbegleitung (§ 16 SGB VIII)
6.5 Jugendhilfe im Strafverfahren (§ 52 SGB VIII i. V. m. § 10 JGG)
7. Verfahren
8. In-Kraft-Treten

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

(1)  Der Landkreis Mittelsachsen gewährt Zuwendungen auf der Grundlage der §§ 4, 74, 79 SGB VIII, der örtlichen Jugendhilfeplanung, der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Unterstützung örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (FRL Jugendpauschale) in der jeweils gültigen Fassung und nach Maßgabe dieser Richtlinie.

(2) Ziel der Förderung ist die Sicherung eines bedarfsorientierten Leistungsangebotes im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.

(3)  Bewilligungsbehörde ist die Abteilung Jugend und Familie der Landkreisverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(4)  Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung oder eine erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung fin- den die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23, 44 und 44a der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu §§ 23, 44 und 44a SäHO in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung, soweit diese Richtlinie oder der Zuwendungsbescheid keine abweichenden Regelungen trifft.

2. Gegenstand der Förderung

(1) Zuwendungen werden für offene Angebote und Leistungen der nachfolgenden Aufgabenbereiche gewährt, soweit sie in der Planungsverantwortung des Landkreises Mittelsachsen liegen und im Landkreis Mittelsachsen umgesetzt werden.

  • Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und mobile Jugendarbeit (§ 11 i. V. m. § 13 SGB VIII)
  • Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII)
  • Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII)
  • Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII)
  • Familienbildung und Familienbegleitung (§ 16 SGB VIII)
  • Jugendgerichtshilfe (§ 52 SGB VIII i. V. m. § 10 JGG)

(2)  Projekte, welche

  • nicht von den Regelungen dieser Richtlinie erfasst werden und/oder
  • durch Drittmittel des Landes und/oder Bundes gefördert werden und entsprechend der jeweiligen Förderrichtlinie eine Komplementärfinanzierung durch Haushaltsmittel des Landkreises an den zuwendungsfähigen Aufwendungen erfordern, werden im Einzelfall geprüft.

(3) Von der Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen sind entgeltfinanzierte Leistungen nach den §§ 77 und 78a SGB VIII sowie Investitionen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger der freien Jugendhilfe i. S. der §§ 3, 74 und 75 SGB VIII. Für Angebote der offenen Jugendarbeit können auch kreisangehörige Städte und Gemeinden Zuwendungsempfänger sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

(1)  Die Zuwendungen des Landkreises Mittelsachsen werden gewährt, wenn:

  • die zur Förderung beantragten Projekte mit den zu fördernden Personalstellen Bestandteil der Jugendhilfeplanung bzw. jugendhilfeplanerisch bestätigt sind,
  • eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an der Finanzierung des Projektes, grundsätzlich mit mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen, gewährleistet ist,
  • das Projekt vom Jugendhilfeausschuss gemäß § 74 SGB VIII für eine Förderung bestätigt ist,
  • die Fördermittel zweckentsprechend, sparsam und wirtschaftlich verwendet werden.       

(2)  Soweit der zu fördernde Zweck auch im Interesse von Dritten liegt, sollen sich diese angemessen an der Finanzierung des Fördergegenstandes beteiligen.

5. Art und Umfang der Zuwendungen, Zuwendungsfähige Aufwendungen

5.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart

Die Zuwendungen des Landkreises werden im Wege der Projektförderung zur Teilfinanzierung als Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgereicht. Die Zuwendungen aus Mitteln der Jugendpauschale werden im Wege der Projektförderung zur Teilfinanzierung als Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgereicht.

5.2 Zuwendungsfähige Aufwendungen

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen des Antragstellers für Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen, die bei diesem tatsächlich entstehen und wofür Zahlungen an Dritte im Sinne des Zuwendungszwecks geleistet werden.

5.2.1 Aufwendungen für Personal

Zuwendungsfähig sind Personal- und Personalnebenkosten für Fachkräfte, die einen Arbeitsvertrag mit dem Träger der Einrichtung haben und im Sinne des Zuwendungszwecks tätig sind. Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie und im Sinne der Förderrichtlinie Jugendpauschale sind sozialpädagogische Fachkräfte und Personen, die eine den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügende Qualifikation besitzen und persönlich nach § 72a SGB VIII geeignet sind.

5.2.2 Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung. Die zuwendungsfähigen Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung umfassen:

  • dem Projekt zurechenbare anteilige und angemessene Aufwendungen der Leitung und des Verwaltungspersonals (z. B. Gehälter, Sozialabgaben, Beiträge zu Berufsgenossenschaften, Fortbildungen),
  • dem Projekt zurechenbare anteilige und angemessene Aufwendungen für Steuerbüro, Buchhaltung
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Aufwendungen für Pflichtversicherungen und Pflichtabgaben (z. B. Haftpflichtversicherung, Arbeitssicherheit, arbeitsmedizinischer Dienst)
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Miete- und Mietnebenkosten (z. B. Heizung, Wasser Strom, Müllabfuhr, Reinigung),
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Aufwendungen für Verbrauchs- und Arbeitsmaterialien
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Aufwendungen für Porto, Versandkosten, Telefon
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Aufwendungen für Hard- und Software der IT-Infrastruktur
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Aufwendungen für Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Website)
  • dem Projekt zurechenbare anteilige Aufwendungen für Personalvertretungen

5.2.3 Sachaufwendungen

Sachaufwendungen sind zuwendungsfähig, soweit sie mit der Durchführung der Projekte unmittelbar zusammenhängen.

Zu den zuwendungsfähigen Sachaufwendungen gehören insbesondere fachlich-inhaltliche Aufwendungen, die bei der unmittelbaren Arbeit mit den jungen Menschen anfallen, allgemeine Betriebskosten, Fahrtkosten, Qualifizierung und Fortbildung, Arbeitsmaterialien oder anderweitige Projektaufwendungen. 

Nicht zuwendungsfähige Sachaufwendungen sind insbesondere:

  • Tilgungen und Zinsleistungen für Bankkredite
  • Abschreibungen
  • Sachverständigen- und Gerichtskosten
  • Planungsleistungen
  • Bewirtungskosten
  • Investitionskosten

6. Fördergegenstände und Höhe der Zuwendungen

6.1 Gemeinsame Bestimmungen für die Fördergegenstände

6.1.1 Ausreichung der Jugendpauschale

(1) Gemäß Förderrichtlinie Jugendpauschale ist die Jugendpauschale mindestens in gleicher Höhe aus kommunalen Mitteln komplementär zu finanzieren. Dabei werden finanzielle Anteile kreisangehöriger Städte/Gemeinden angerechnet.

(2) Die Jugendpauschale wird gemeinsam mit den Zuwendungen des Landkreises ausgereicht. Sie wird gewährt zur Mitfinanzierung der Personalaufwendungen für hauptamtlich geführte Projekte.

6.1.2 Höhe der Aufwendungen der Allgemeinen Verwaltung

Zuwendungsfähig sind Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung in Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Personalaufwendungen.

6.2 Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII) und mobile Jugendarbeit (§ 11 i. V. m. § 13 SGB VIII)

(1) Mit der Zuwendung werden Projekte der offenen Kinder- und Jugendarbeit gefördert, deren inhaltliche Angebote die Zielstellungen des § 11 Abs. 1 SGB VIII verfolgen.

(2)  Für hauptamtlich geführte Projekte werden

  • Personalkostenzuschüsse grundsätzlich bis zu 47,5 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen aus Mitteln der Jugendpauschale gewährt. Der Zuschuss aus Haushaltsmitteln des Landkreises beträgt grundsätzlich bis zu 23,75 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen.
  • Zuschüsse für Aufwendungen der Allgemeinen Verwaltung grundsätzlich bis zu 47,5 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt.
  • Sachkostenzuschüsse grundsätzlich bis zu 47,5 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch in Höhe von 6.000 EUR pro Vollzeitäquivalent (VZÄ) gewährt.

(3) Für ehrenamtlich geführte Projekte werden Sachkostenzuschüsse aus Mitteln des Landkreises Mittelsachsen gewährt.

  • Für Träger der freien Jugendhilfe betragen die Zuschüsse grundsätzlich 47,5 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 2.750 EUR.
  • Für kreisangehörige Städte und Gemeinden betragen die Zuschüsse grundsätzlich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen, höchstens 1.430 EUR.

6.3 Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII)

(1)  Mit der Zuwendung wird die Koordinierung der Jugendarbeit und Jugendverbandsarbeit im Sinne des § 12 SGB VIII und die Durchführung von Projekten gefördert.

(2) Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen.

6.4 Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII), Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14 SGB VIII) und Familienbildung und Familienbegleitung (§ 16 SGB VIII)

(1) Mit der Zuwendung werden Projekte in den Fördergegenständen der §§ 13, 14 und 16 SGB VIII gefördert.

(2) Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen.

(3) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sollen sich unter den Voraussetzungen der Ziffer 4 Abs. 2 angemessen an den zuwendungsfähigen Aufwendungen beteiligen.

6.5 Jugendhilfe im Strafverfahren (§ 52 SGB VIII i. V. m. § 10 JGG)

(1) Mit der Zuwendung werden Projekte im Fördergegenstand der Jugendhilfe im Strafverfahren gefördert.

(2) Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Aufwendungen. Zuwendungsfähig sind Personalaufwendungen, Aufwendungen der allgemeinen Verwaltung und Sachaufwendungen.

7. Verfahren

(1) Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung der vorgegebenen Formulare der Bewilligungsbehörde, einschließlich aller jeweils vorgegebenenAnlagen, grundsätzlich bis zum 30. April des laufenden Kalenderjahres für das Folgejahr einzureichen.

(2) Die Antragsunterlagen sind beim Landratsamt Mittelsachsen, Abteilung Jugend und Familie, Referat Kindertagesbetreuung und Förderung, Frauensteiner Straße 43 in 09599 Freiberg einzureichen.

(3) Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.

(4) Die Auszahlung der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

(5) Der Verwendungsnachweis ist schriftlich unter Verwendung der vorgegebenen Formulare der Bewilligungsbehörde bis zum 30. April des Folgejahres vorzulegen. Er besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht. Die Bewilligungsbehörde kann im Bewilligungsbescheid weitergehende/abweichende Regelungen treffen.

8. In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung von offenen Angeboten und Leistungen der Jugendhilfe nach den §§ 11 – 14 und 16 SGB VIII vom 11. Mai 2009 in der Fassung vom 12. September 2017 (Beschluss Jugendhilfeausschuss Nr. 040/12./2017 vom 11. September 2017) außer Kraft.

Freiberg, den 30.04.2024

gez. Dirk Neubauer
Landrat