Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 42/2023e vom 11. Mai 2023 mit

Öffentliche Bekanntmachung

Geschäftsstelle Kreistag


Satzung des Landkreises Mittelsachsen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

vom 4. Mai 2023


Auf der Grundlage 

  • der §§ 2 und 8a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  • der §§ 3 und 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung – SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134),
  • des § 73 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung-SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705),
  • des § 4 Abs. 2 Nr. 12 der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)

erlässt der Landkreises Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 3. Mai 2023 folgende Satzung:

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Der Landkreis Mittelsachsen erhebt für öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen auf der Grundlage der vorliegenden Satzung.
Spezielle Vorschriften nach denen der Landkreis Mittelsachsen Verwaltungsgebühren oder Auslagen in weisungsfreien Angelegenheiten erhebt, beispielsweise die Archivgebührensatzung, gehen dieser Satzung vor.

(2) Öffentlich-rechtliche Leistungen sind

  1. Tätigkeiten des Landratsamtes des Landkreises Mittelsachsen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vorgenommen werden (Amtshandlung) sowie
  2. sonstige Leistungen mit Außenwirkung, die durch das Landratsamt des Landkreises Mittelsachsen im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit erbracht  werden.

Eine Amtshandlung nach Satz 1 Nummer 1 liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt. Werden Dritte, insbesondere andere Behörden, für das Landratsamt Mittelsachsen oder anstelle des Landratsamtes Mittelsachsen tätig, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die

  1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des  Leistungsempfängers erbracht wird oder
  2. durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde anknüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht.

(4) Kosten sind Verwaltungsgebühren und Auslagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1.

(5) Soweit in dieser Satzung auf das Sächsische Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) verwiesen wird, ist das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(6) Soweit in dieser Satzung auf das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) verwiesen wird, ist das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2 Kostenschuldner

 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
  2. wer die Kosten durch eine vor einer Behörde abgegebene oder dieser mitgeteilten Erklärung übernommen hat oder
  3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Auslagen im Sinne des § 4 Absatz 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Höhe der Verwaltungsgebühren; Kostenverzeichnis

(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung eigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist. 

(2) Für öffentlich-rechtliche Leistungen, die nicht im Kostenverzeichnis aufgeführt sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung, wird eine Verwaltungsgebühr von zehn bis fünfundzwanzigtausend Euro erhoben. Von einer Erhebung von Verwaltungskosten kann abgesehen werden, wenn die öffentlich-rechtliche Leistung weit überwiegend im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse des Landkreises Mittelsachsen, liegt.

(3) Grundlage für die Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühr sind der Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) sowie die Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen nach § 1 Absatz 3 die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist.

(4) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10 bis 75 Prozent der für die beantragte öffentlich-rechtliche Leistung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach Fortgang der Sachbehandlung zu erheben. Von der Festsetzung der Verwaltungsgebühr ist abzusehen, wenn durch die Zurücknahme des Antrages oder seine Erledigung auf andere Art und Weise das Verfahren besonders schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht; hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Verwaltungsgebühr zu erheben.

§ 4 Auslagen

(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Absatz 1 zu dem in die Verwaltungsgebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe der Auslagen erhoben. Als Auslage können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:

  1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen,
  2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  3. Reiskosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
  4. Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.

(2) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(3) Aufwendungen für auf besonderen Antrag erteilte Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen ist im Kostenverzeichnis geregelt.

§ 5 Entstehen und Fälligkeit der Kosten

(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. In den Fällen des § 3 Absatz 4 entsteht der Verwaltungskostenanspruch mit Erledigung oder Zugang der Zurücknahme des Antrags oder eines Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 2 dieser Satzung zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet. Kommen nach diesem Absatz mehrere Zeitpunkte in Betracht, so ist der früheste Zeitpunkt anzunehmen.

(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt des Zugangs dieser Aufforderung.

(3) Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.

§ 6 Verwaltungskostenvorschuss

(1) Die Behörde kann eine öffentlich-rechtliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses oder einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses oder der Sicherheitsleistung zu setzen. Wird der Kostenvorschuss oder die Sicherheitsleistung nicht fristgemäß entrichtet, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln, hierauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Kostenvorschusses oder der Sicherheitsleistung hinzuweisen.

(2) Von der Anforderung eines angemessenen Kostenvorschusses oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch dem Antragsteller oder einem Dritten ein wesentlicher Nachteil, insbesondere eine unzumutbare Verzögerung, entstehen würde oder dies aus anderen Gründen unbillig wäre.

§ 7 Umsatzsteuer

Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer. Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben. 

§ 8 Anwendung von Bestimmungen des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG)

(1) Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 SächsKAG sind bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dieser Satzung die §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 SächsVwKG entsprechend anzuwenden. 

(2) Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten nach § 8a Absatz 2 Satz 2 SächsKAG die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts. 

§ 9 Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 11. Juni 2009, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 12/09 vom 24. Juni 2009, außer Kraft.

(3) Für die Anwendung dieser Verwaltungskostensatzung ist der Zeitpunkt der Antragstellung der Verwaltungsleistung ausschlaggebend. Als Zeitpunkt der Antragstellung nach Satz 1 gilt der Tag des Zugangs im Landratsamt Mittelsachsen. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 finden für Anträge auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistung, die vor Inkrafttreten dieser Satzung gestellt wurden, die Regelungen aus der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten des Landkreises Mittelsachsen für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 11. Juni 2009, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 12/09 vom 24. Juni 2009, weiterhin Anwendung.

Freiberg, den 04.05.2023

gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                (Siegel)

 

Hinweis:
Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Absatz 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist
  • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 der Kostensatzung

Kostenverzeichnis

lfd. Nr.
Tarifstelle
Bezeichnung
Gebühr in EUR
1
 
Allgemeine Amtshandlungen
 
 
1
Beglaubigungen
 
 
1.1
Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen
10,00
 
1.2
Beglaubigung einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen
 
 
1.2.1
Beglaubigungen, die nicht in deutscher oder sorbischer Schrift abgefasst sind
1,50 je Seite,
mindestens 10,00
 
1.2.2
Beglaubigungen, die die Behörde selbst erstellt hat
5,00 je Beglaubigung
 
1.2.3
in nicht von den Tarifstellen 1.2.1 und 1.2.2 erfassten Fällen
0,75 je Seite der zu
beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen, mindestens 10,00, höchstens die für die Erteilung des
Originals vorgesehene
Gebühr, soweit diese höher als 10,00 ist
 
2
Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher und dergleichen, soweit diese nicht öffentlich ausgelegt sind und soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird
1,00 je Akte oder Buch,
mindestens 10,00
 
2
 
Besondere Amtshandlungen
 
 
1
Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG (Erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen) und Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen nach § 10f Abs. 1 und 2, § 10g Abs. 3 und § 11b EStG
40,00 je angefangene Stunde, maximal 2.500,00
 
2
Waldfeststellung gemäß § 2 SächsWaldG
(Untere Forstbehörde)
46,00 je angefangene Stunde
3
 
Schreibauslagen
 
 
1
Ablichtungen/Vervielfältigungen
 
 
1.1
mittels Fotokopier-, Text- (z.B. Computer) oder
ähnlichen geräten hergestellte Vervielfältigungen
 
 
1.1.1
Kopien schwarz-weiß
 
 
1.1.1.1
bis Größe A 4
0,15 pro Seite
 
1.1.1.2
bis Größe A 3
0,30 pro Seite
 
1.1.2
Farbkopien
 
 
1.1.2.1
bis Größe A 4
0,80 pro Seite
 
1.1.2.2
bis Größe A 3
1,25 pro Seite
 
1.1.3
Scannen
2,50 je angefangene 5
Minuten