Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
Redaktion: Landratsamt Mittelsachsen, Pressestelle
Verantwortlich für die Amtlichen Mitteilungen des Landkreises: Der Landrat
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Ausgabe 68/2024e vom 14. Juni 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Satzung zur Änderung der Zuständigkeit beschließender Ausschüsse im Bereich Kultur in der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen (6. Änderungssatzung)

vom 30. Mai 2024


Auf der Grundlage

  • der §§ 3 und 24 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung –  SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)
  • Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 29. Mai 2024 folgende Satzung:

 

Durch die Artikel 1 bis 3 dieser Satzung wird die Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 06/10 vom 31.03.2010) mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 17.04.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 10/14 vom 21.05.2014), der 2. Änderungssatzung vom 09.07.2015 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 07/15 vom 29.07.2015) und der 3. Änderungssatzung vom 12.10.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 50/2017e vom 06.12.2017), zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung (in Kraft getreten am 01.08.2024) und die 5. Änderungssatzung (in Kraft getreten am 02.08.2024), wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung des § 5 – Titel des Ausschusses für Umwelt und Technik

In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „Ausschuss für Umwelt und Technik“ durch „Ausschuss für Kultur, Umwelt und Technik“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Zuständigkeiten des Verwaltungs- und Finanzausschusses § 6 Abs. 2 lit. a

§ 6 Absatz 2 Buchstabe a) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„a) Der Verwaltungs‐ und Finanzausschuss ist zuständig für alle Verwaltungsaufgaben, die nicht dem Kreistag, den weiteren beschließenden Ausschüssen oder dem Landrat vorbehalten sind, insbesondere:

  1. allgemeine Ordnungsaufgaben,
  2. Aufgaben aus dem Bereich der Altenhilfe und der Belange der Senioren,
  3. Aufgaben aus dem Bereich der Ausländer- und Asylangelegenheiten,
  4. Aufgaben aus den Bereichen der Gesundheitsfür‐ und ‐vorsorge,
  5. Aufgaben aus dem Bereich der Hilfe für Behinderte und der Inklusion,  
  6. Aufgaben aus dem Bereich der Hilfe für psychisch Kranke, einschließlich der Psychiatrieplanung und der Suchtprävention,
  7. Aufgaben aus dem Bereich der kommunalen Sozialplanung, Angelegenheiten des kommunalen Sozialverbandes Sachsen, der Sozialarbeit und der Freien Wohlfahrtspflege, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses fallen, dabei ist im Zweifel die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses anzunehmen,
  8. Aufgaben aus dem Bereich des Lebensmittelüberwachungs‐ und Veterinärrechts,
  9. Aufgaben aus dem Bereich Schule,
  10. Aufgaben aus dem Bereich der sozialen Sicherung, insbesondere aus den Sozialgesetzbüchern in Vollzug der dem Landkreis aufgrund landes- und bundesgesetzlicher Vorschriften zugewiesenen sozialen Aufgaben, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses fallen, dabei ist im Zweifel die Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses anzunehmen,
  11. Aufgaben aus dem Bereich des Sports sowie
  12. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oberhalb des in § 73 Abs. 5 S. 4 SächsGemO geregelten Einzelfallwerts, auch dann, wenn der Zweck der Zuwendung in den Zuständigkeitsbereich eines anderen beschließenden Ausschusses fällt; bis zur Höhe des vorgenannten Einzelfallwertes ist die Zuständigkeit des Landrates gegeben,
  13. die Festsetzung von Vergütungen Kreisbediensteter, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht, soweit es sich nicht um Bedienstete im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummern 23 und 24 handelt,
  14. Entscheidungen über wesentliche Beschlüsse der Gesellschaften, an denen der Landkreis beteiligt ist,
  15. über Petitionen, die in die Zuständigkeit des Kreistages oder seiner Ausschüsse fallen,
  16. die Vorberatung zur Verleihung der Verdienstmedaille des Landkreises Mittelsachsen, auch wenn Vorschläge ein Verhalten betreffen, das den Zuständigkeitsbereich eines anderen beschließenden Ausschusses tangiert,
  17. zentrale Verwaltungsangelegenheiten und
  18. Entscheidungen zur Vergabe von Aufträgen sowie Entscheidungen in sonstigen finanziellen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches, einschließlich der Entscheidung über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen sowie Verpflichtungen im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, bis zu einem Wert von 1.500.000 €, sofern die Wertgrenzen des § 9 überschritten sind.“

Artikel 3
Änderung der Zuständigkeit des Ausschusses für Umwelt und Technik § 6 Abs. 2 lit. b

§ 6 Absatz 2 Buchstabe b) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„b) Der Ausschuss für Kultur, Umwelt und Technik ist zuständig für:

  1. Aufgaben aus dem Bereich der Abfallwirtschaft,
  2. Aufgaben aus dem Bereich des Bauwesens,
  3. Aufgaben aus dem Bereich des Brandschutzes, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes,
  4. Aufgaben aus dem Bereich der Denkmalpflege,
  5. Aufgaben aus dem Bereich des ehrenamtlichen Engagements, insbesondere die Förderung und Unterstützung dessen, soweit diese nicht dem Kreistag oder dem Landrat zugewiesen ist,
  6. Aufgaben aus dem Bereich des Forstes,
  7. Aufgaben aus dem Bereich der Informationstechnik,
  8. Aufgaben aus dem Bereich der Kreisstraßen,
  9. Aufgaben aus dem Bereich der Kulturförderung, der Kulturpflege, der Förderung des kulturellen Lebens, auch der Kleinkunstszene,
  10. Aufgaben aus dem Bereich des Kulturraums Erzgebirge-Mittelsachsen,
  11. Aufgaben aus dem Bereich der Landwirtschaft,
  12. Aufgaben aus dem Bereich der Liegenschaftsverwaltung (einschließlich Hochbau und Gebäudeverwaltung),
  13. Aufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs,
  14. Aufgaben aus dem Bereich der Schülerbeförderung,
  15. Aufgaben aus den Bereichen des Umweltschutzes und des Natur‐ und Landschaftsschutzes,
  16. Aufgaben aus dem Bereich des Vermessungswesens,
  17. Aufgaben aus dem Bereich der Wasserwirtschaft,
  18. Aufgaben aus den Bereichen der Wirtschaftsförderung und der Regionalplanung/ Regionalentwicklung sowie der regionalen Kreisläufe,
  19. Entscheidungen zur Vergabe von Aufträgen sowie Entscheidungen in sonstigen finanziellen Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches, einschließlich der Entscheidung über die über- und außerplanmäßigen Aufwendungen/Auszahlungen sowie Verpflichtungen im Rahmen des in der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen, bis zu einem Wert von 1.500.000 €, sofern die Wertgrenzen des § 9 überschritten sind.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 3. August 2024 in Kraft.

Freiberg, 30. Mai 2024

gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                Siegel

Hinweis:

Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Absatz 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen