Elektronische Ausgabe des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen

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Herausgeber: Landratsamt Mittelsachsen
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Ausgabe 66/2024e vom 14. Juni 2024 mit

Öffentliche Bekanntmachung


Satzung zur Einführung eines Seniorenbeirats und zur Änderung von Zuständigkeiten und weiteren Regelungen in der Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen (4. Änderungssatzung)

vom 30. Mai 2024


Auf der Grundlage

  • der §§ 3 und 24 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Landkreisordnung –  SächsLKrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850)
  • Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18. März 2010 (Mittelsachsenkurier 06/2010 S. 4), zuletzt geändert durch Satzung vom 12. Oktober 2017 (elektronische Ausgabe des Amtsblattes 50/2017e)

erlässt der Landkreis Mittelsachsen gemäß Beschluss des Kreistages vom 29. Mai 2024 folgende Satzung:

 

Durch die Artikel 1 bis 6 dieser Satzung wird die Hauptsatzung des Landkreises Mittelsachsen vom 18.03.2010 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 06/10 vom 31.03.2010) mit Einarbeitung der 1. Änderungssatzung vom 17.04.2014 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 10/14 vom 21.05.2014), der 2. Änderungssatzung vom 09.07.2015 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Nr. 07/15 vom 29.07.2015) und der 3. Änderungssatzung vom 12.10.2017 (veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Mittelsachsen Ausgabe 50/2017e vom 06.12.2017) wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderung zur Geltung der Geschäftsordnung, Regelungen zur Stellvertretung in beschließenden Ausschüssen

Nach § 3 wird folgender neuer § 3 a eingefügt:

㤠3a
Geschäftsordnung, Stellvertretung

(1) Der Kreistag gibt sich eine Geschäftsordnung nach den Maßgaben der Sächsischen Landkreisordnung und dieser Hauptsatzung. Diese Geschäftsordnung gilt, sofern diese Hauptsatzung, eine andere Satzung oder die Geschäftsordnung selbst nichts anderes regelt, auch für beschließende Ausschüsse, beratende Ausschüsse und sonstige Beiräte. Sie kann auch bei vergleichbaren Gremien und Zusammenkünften, beispielsweise bei Arbeitsgruppen und dem Ältestenrat, Anwendung finden. Die Anwendung der Geschäftsordnung bei diesen vergleichbaren Gremien und Zusammenkünften kann vom Kreistag, auch durch einfachen Beschluss, angeordnet werden.

(2) Für die Mitglieder der in Absatz 1 genannten Gremien soll je Mitglied ein persönliches stellvertretendes Mitglied bestimmt werden, sofern nichts anderes geregelt oder beschlossen wird.“

Artikel 2
Ergänzung Zweckvereinbarungen

In § 4 Absatz 2 Nr. 32 werden hinter dem Wort „diesen“ folgende Worte ergänzt:

„sowie den Abschluss und die Aufhebung von Zweckvereinbarungen“

Artikel 3
Änderung des § 5 zur Bestellung der Ausschussmitglieder – siehe KT 342/20./2023

§ 5 Absatz 2 und 3 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

(2) Den beschließenden Ausschüssen gehören außer dem Landrat als Vorsitzenden jeweils 18 Kreisräte an. Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Kreistag entsprechen. Die Anzahl der jeweiligen Sitze wird nach dem Höchstzahlverfahren nach Sainte-Laguë bestimmt.

(3) Der Kreistag bestellt die Mitglieder der beschließenden Ausschüsse und deren Stellvertreter. Dabei hat zunächst die Einigung auf die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder Vorrang vor anderen Verfahren zur Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der beschließenden Ausschüsse. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, so soll der Vorsitzende des Kreistages das Verfahren nach § 38 Absatz 2 Satz 4 bis 7 SächsLKrO (Benennungsverfahren) zur Anwendung vorschlagen. Der Kreistag entscheidet in diesem Fall über das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach § 38 Absatz 2 Satz 4 und Satz 7 SächsLKrO.“

Artikel 4
Änderung des § 7 Verhältnis zwischen Kreistag und seinen Ausschüssen

§ 7 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„Der Verwaltungs- und Finanzausschuss ist zuständig, wenn zweifelhaft ist, welcher beschließende Ausschuss zuständig ist sowie wenn die Angelegenheit in die Zuständigkeit mehrerer beschließender Ausschüsse fällt.“

Artikel 5
Vereinheitlichung der Regelung zu Beiräten

(1) In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „Behindertenbeirat“ die Worte „als sonstigen Beirat, dessen Mitglieder und Stellvertreter spätestens mit Beginn einer neuen Wahlperiode vom Kreistag zu bestimmen sind“ eingefügt.

(2) In § 11 Absatz 2 Anstrich zwei werden hinter dem Wort „Fraktionen“ die Worte „welcher der Fraktion angehören muss“ eingefügt.

(3) § 11 Absatz 4 wird gestrichen.

Artikel 6
Implementierung des Seniorenbeirates durch Einfügung eines neuen § 11a Seniorenbeirat

Nach § 11 wird folgender neuer § 11a eingefügt:

㤠11a
Seniorenbeirat

(1) Der Kreistag bestellt einen Seniorenbeirat als sonstigen Beirat, dessen Mitglieder und Stellvertreter spätestens mit Beginn einer neuen Wahlperiode vom Kreistag zu bestimmen sind. Der Seniorenbeirat hat die Aufgabe, den Kreistag und die Landkreisverwaltung zu beraten, zu unterstützen und auf eine Verbesserung der Lebensumstände der Senioren im Landkreis Mittelsachsen hinzuwirken.

(2) Dem Seniorenbeirat gehören an:

a) neun sachkundige Einwohner des Landkreises Mittelsachsen,
b) je ein Vertreter der im Kreistag vertretenen Fraktionen, welcher der Fraktion angehören muss,
c) ein vom Landrat zu entsendendes Mitglied der Landkreisverwaltung.

(3) Der Seniorenbeirat wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden, der auch die Geschäftsführung übernimmt. Er vertritt den Seniorenbeirat nach außen.“

Artikel 7
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Freiberg, 30. Mai 2024

gez. Dirk Neubauer
Landrat des Landkreises Mittelsachsen                                                                                Siegel

Hinweis:

Nach § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Absatz 2 SächsLKrO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 oder 4 SächsLKrO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 3 Absatz 5 Satz 1 SächsLKrO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.