Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit

Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit

Allgemeine Informationen

Nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz sollen in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber sog. Arbeitsmöglichkeiten bereitgestellt werden, um den Betrieb und die Instandhaltung der Einrichtung zu unterstützen. Darüber hinaus können auch staatliche, kommunale und gemeinnützige Träger Asylbewerbern solche Arbeitsmöglichkeiten anbieten, wenn das Ergebnis dieser Arbeit dem Allgemeinwohl dient. Die Einsatzgebiete können sich auch an den Interessen der Teilnehmer orientieren.

Mögliche Arbeitsgelegenheiten könnten sein:

1) Interne Arbeitsgelegenheiten (in den Unterbringungseinrichtungen)

Hauswirtschaft

  • Hausmeisterhilfen
  • Reinigungsarbeiten

Unterstützung der Mitbewohner

  • Sprachmittler
  • Begleitung bei Behördengängen

2) Externe Arbeitsgelegenheiten (kommunale, gemeinnützige und private Träger)

Landschaftspflege

  • Unkrautbeseitigung
  • Beseitigung von Unrat

Umweltschutz

  • Sauberhaltung Randbereiche von Bächen
  • Waldarbeiten

Soziale Einrichtungen

  • Unterstützung in Betreuungseinrichtungen
  • Aushlfe in Fahrradwerkstätten, Tafeln, Möbelbörsen, Kleiderkammern

Zuständigkeiten

Bereich Unterbringung und Integration

Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Telefon: 03731 799-3685
Fax: 03731 799-3691
integration[at]landkreis-mittelsachsen.de

zum zuständigen Bereich
Sachbearbeiterin Fallmanagement

Tanja Schrenk
Telefon: 03731 799-3411
tanja.schrenk[at]landkreis-mittelsachsen.de

Sachbearbeiter Fallmanagement

Jason Geyer
Telefon: 03731 799-3699
jason.geyer[at]landkreis-mittelsachsen.de

Voraussetzungen

Arbeitsfähige und nicht erwerbstätige Personen mit einer Leistungsberechtigung im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes können zur Wahrnehmung einer bereitgestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet werden, oder freiwillig daran teilnehmen.

Internen Arbeitsgelegenheiten in Gemeinschaftsunterkünften können nur zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung bereitgestellt werden. Tätigkeiten zur Selbstversorgung des Leistungsberechtigten sind ausgeschlossen. Externe Arbeitsgelegenheiten müssen dem Allgemeinwohl dienen.

Die Arbeitsgelegenheit ist zeitlich und räumlich so auszugestalten, dass sie auf zumutbare Weise und mindestens stundenweise ausgeübt werden kann. Für die zu leistende Arbeit zahlt der Träger der Maßnahme 0,80 EUR je Stunde, soweit der Leistungsberechtigte nicht im Einzelfall höhere notwendige Aufwendungen nachweist, die ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit entstehen.

Die 0,80 EUR sind nicht über die Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c SächsKomPauschVO förderfähig! Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie pro bereitgestellter Arbeitsgelegenheit nach § 5 Absatz 1 Asylbewerberleistungsgesetz eine Pauschale in Höhe von 500 Euro erhalten. Dafür ist ein gesonderter Antrag notwendig.

Verfahrensablauf

Beantragung

Den Antrag für die Bereitstellung von Arbeitsgelegenheiten müssen Sie bei der Ausländer- und Asylbehörde / Bereich Unterbringung und Integraton mit den hierfür vorgeschriebenen Formularen einreichen. Das Formular steht als PDF-Datei zur Verfügung. Der Antrag ist bitte frühestens zwei Wochen vor Maßnahmebeginn einzureichen.

Bewilligung 

Der Antrag wird vom Bereich Unterbringung und Integration bewilligt, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt wurden. Wenn Ihr Antrag bewilligt worden ist, erhalten Sie eine Genehmigung für die Durchführung der Arbeitsgelegenheit. Im Nachgang ist mit dem Teilnehmer eine Teilnahmevereinbarung zu schließen und dem Bereich Unterbringung und Integration zu übermitteln. Wenn der Teilnehmer vorzeitig aus der Arbeitsgelegenheit austritt, muss die Aufhebung der Teilnahmevereinbarung gegenüber der Ausländer und Asylbehörde mitgeteilt werden. 

Kosten

keine Kosten

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.