Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Allgemeine Informationen

Seit dem 1. September 2011 erhalten Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) einen kontaktlosen Chip. 

Er speichert 

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
  • persönliche Daten. 

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion). Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel: 

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Aufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten
  • ICT-Karte
  • Mobile ICT-Karte

Zuständigkeiten

Stabsbereich Ausländer- und Asylrecht

Besucheradresse:
Dr.-W.-Külz-Straße 16
09618 Brand-Erbisdorf

Postadresse:
Frauensteiner Straße 43
09599 Freiberg

Voraussetzungen

Der Aufenthaltstitel muss mindestens einen Monat gelten.

Verfahrensablauf

Ab sofort können verschiedene Anträge zur Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels online über die Homepage des Landratsamtes als auch über das Serviceportal Amt24 gestellt werden (siehe Formulare). Wir empfehlen, den elektronischen Aufenthaltstitel vorab online zu beantragen, um den anschließenden Vor-Ort-Termin bestmöglich vorbereiten zu können.

Amt 24: Suchen Sie die Leistung „elektronischen Aufenthaltstitel beantragen“ mittels Suchfunktion und geben Ihren aktuellen Aufenthaltsort neben der Sucheingabe ein. Wählen Sie aus den Suchergebnissen die Leistung entsprechend aus. Dort finden Sie auch weitere Informationen zum Antragsverfahren. Über die Rubrik „Formulare und weitere Angebote“ gelangen Sie zum Onlineantrag. Vor Absenden des Antrages hat der Antragsteller die Möglichkeit, seinen ausgefüllten Antrag zu prüfen und eine Zusammenfassung herunterzuladen. Im Nachgang ist dies nicht mehr möglich. Eine Eingangsbestätigung wird per E-Mail versandt.

Ein persönlicher Vor-Ort-Termin in der Ausländerbehörde ist in der Regel zwingend erforderlich, um den Antrag abschließend bearbeiten zu können. Vor Ort werden Ihre Fingerabdrücke erfasst. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Wie es nach dem Termin in der Ausländerbehörde weitergeht, wird in den folgenden Dokumenten erklärt:

Ihr Weg zum elektronischen Aufenthaltstitel deutsch (PDF)
Ihr Weg zum elektronischen Aufenthaltstitel – englisch (PDF)
Ihr Weg zum elektronischen Aufenthaltstitel – arabisch (PDF)
Ihr Weg zum elektronischen Aufenthaltstitel – persisch (PDF)
Ihr Weg zum elektronischen Aufenthaltstitel – spanisch (PDF)
Ihr Weg zum elektronischen Aufenthaltstitel – russisch (PDF)

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Lichtbild
  • weitere Unterlagen, abhängig vom Aufenthaltszweck.

Welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie im Rahmen der Terminvereinbarung beziehungsweise Ihrer Vorsprache zum Termin.

Fristen

Bearbeitungszeit: vier bis sechs Wochen

Kosten

Gebühren für die Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG (unbefristete Aufenthaltstitel)

  • für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte 147 Euro
  • für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit 124 Euro
  • für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro
  • für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG 109 Euro

Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

  • für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte 100 Euro
  • für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte
    a) für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,
    b) für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten 93 Euro,
  • für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,
  • für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,
  • für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.

§ 45c AufenthV Gebühr bei Neuausstellung

Für die Neuausstellung eines eAT (zum Beispiel bei Verlust) beträgt die Gebühr 67 Euro.

Aufenthaltskarte/Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

  • bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres: 22,80 Euro
  • ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 28,80 Euro

Gebührenermäßigungen/ Gebührenbefreiungen

Ausnahmen von den obengenannten Gebührensätzen (Gebührenermäßigung, Gebührenfreiheit) können unter anderem für folgende Personenkreise gelten:

  • Stipendiaten,
  • Personen mit humanitären Schutzstatus,
  • Assoziationsberechtigte,
  • Leistungsbezieher nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz,

Sonstiges

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den neuen Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen.

Wichtig

Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.