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Jeder Equide (Einhufer der Gattung Equus – einschließlich Pferde, Esel und Zebras – und ihre Kreuzungen) muss mittels Equidenpass und Transponder gekennzeichnet sein. Der Transponder wird von einem Tierarzt oder einer ermächtigten und angemessen ausgebildeten und qualifizierten Person auf der linken Seite des Halses implantiert.
Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass die Tiere jederzeit von dem Equidenpass begleitet werden.
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Jedes in Sachsen gehaltene Pferd muss bei der Sächsischen Tierseuchenkasse gemeldet sein.
Ebenso ist die Anzeige der Tierhaltung beim Veterinäramt gesetzlich vorgeschrieben. Jeder Tierhalter, der seinen Betrieb beim Veterinäramt gemeldet hat, erhält eine Registriernummer, mit der er einen Equidenpass beantragen kann.
Auch die Beendigung der Haltung oder ein Eigentümerwechsel sind anzuzeigen.
Ein Unternehmer, der Equiden hält, also auch ein Pensionsstallbesitzer, stellt sicher, dass ein Equide unter seiner Verantwortung innerhalb von zwölf Monaten ab der Geburt des Tieres, spätestens aber bevor das Tier den Geburtsbetrieb für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen verlässt, identifiziert wird.
Der Antrag auf Ausstellung eines Equidenpass ist bei einer in nachfolgender Übersicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aufgeführten ausstellenden Stellezu beantragen.
Jeder, der Equiden hält, muss sicher stellen, dass zumindest die folgenden Identifizierungsdetails im Equidenpass jederzeit aktuell und zutreffend sind:
Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel (E-Mail) Verfahrensanträge oder Schriftsätze nur rechtswirksam unter Einhaltung der beschriebenen Bedingungen eingereicht werden können. Des Weiteren können auf diesem Weg Verwaltungsakte oder Entscheidungen von Gerichten nicht wirksam bekannt gegeben beziehungsweise zugestellt werden. Sollte Ihre Nachricht Entsprechendes beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich.