Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements (FRL Ehrenamt)

29.09.2020

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Landkreis Mittelsachsen fördert auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts (RL GeZus) vom 17. Dezember 2019 aus dem Kommunalen Ehrenamtsbudget Projekte im Landkreis. Ziele der Förderung sind die Würdigung, Anerkennung, Stabilisierung und Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements in seiner Vielfalt sowie seiner Strukturen.

Für die Beantragung, Bewilligung, Auszahlung und Verwendung der Zuwendungen sowie für deren Nachweis, die Prüfung der Verwendung, eine ggf. erforderliche Änderung oder Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Rückforderungen finden die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

2.  Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das vorhandene, unterschiedliche bürgerschaftliche Engagement im Landkreis Mittelsachsen zu würdigen. Damit sollen die jeweilige Vielfalt und Einzigartigkeit des Ehrenamts, die sich in und auch außerhalb etablierter Strukturen finden, besonders gestützt und anerkannt werden.

Zuwendungsfähig können insbesondere Maßnahmen sein:

  • die zur Gewinnung von Bürgern für ein Ehrenamt beitragen,
  • die die Ausübung eines Ehrenamtes unterstützen,
  • zur Anerkennung und Würdigung Ehrenamtlicher,
  • zur Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Ehrenamtes stehen.

Personal- oder Sachausgaben hauptamtlich Beschäftigter und Maßnahmen des zweiten Arbeitsmarktes sowie investive Maßnahmen können nicht nach dieser Richtlinie gefördert werden. Ebenso sind Aufwandsentschädigungen und Barauszahlungen an ehrenamtlich engagierte Personen nicht vorgesehen.

Nicht gefördert werden alle Maßnahmen und Projekte, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten, gegen geltendes Recht verstoßen und/oder parteipolitischen Bekenntniszwecken dienen.

3.  Antragsteller/Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen sein, sofern sie im Landkreis Mittelsachsen Aufgaben ehrenamtlichen Engagements erfüllen.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt, wenn das Projekt nicht gewerblich erbracht wird, das Projekt förderfähig und -würdig ist und die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gesichert ist. Für Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ist gemäß den Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO eine Förderung ausgeschlossen.

Zuwendungen können nur dann gewährt werden, wenn der Zuwendungsempfänger seinen Sitz im Landkreis Mittelsachsen und die Maßnahme ihren Wirkungsbereich im Gebiet des Landkreises hat oder die Maßnahme dazu beiträgt, das bürgerschaftliche Engagement des Landkreises zu vertreten.

Die Mittel zur Förderung sind grundsätzlich nachrangig gegenüber den Fördermitteln anderer Zuwendungsgeber. Eine Förderung soll insbesondere nur dann erfolgen, wenn freiwillig engagierte Personen nicht für denselben Zweck bereits aus einem anderen Förderprogramm des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union bezuschusst werden.

5.   Art, Höhe und Umfang der Zuwendungen

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung ausgereicht.

Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Mittel ausschließlich für das beantragte Projekt eingesetzt werden.

Die beantragte Maßnahme muss in dem jeweiligen Haushaltsjahr begonnen und abgeschlossen sein.

Bei Veranstaltungen werden pro Teilnehmer max. 20 Euro für Verpflegung anerkannt.

6.  Verfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie für das jeweilige Haushaltsjahr sind vollständig unter Verwendung des Antragsformulars bis zum 31.12. des Vorjahres im Landratsamt Mittelsachsen, Büro Landrat, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg, einzureichen. Pro Antragsteller ist nur ein Antrag zulässig.

Vor Einreichung ist das Votum der Gemeinde, in welcher der Antragsteller seinen Sitz hat, auf dem Antrag zu vermerken und durch diese zu bestätigen.

Die Bewilligung erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr nach Antragstellung und nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des zur Verfügung gestellten Kommunalen Ehrenamtsbudgets des Freistaates Sachsen sowie auf der Grundlage des Kreistagsbeschlusses vom 23.09.2020.

Die Bewilligung erfolgt nach der Entscheidung des Verwaltungs- und Finanzausschusses. Bewilligungsbehörde ist das Landratsamt Mittelsachsen.

Die Zuwendung wird auf Anforderung mittels Auszahlungsantrag ausgezahlt. Die Mittel sind im jeweiligen Haushaltsjahr, spätestens jedoch bis zum 31.10. abzufordern.

Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren.

Es ist ein Verwendungsnachweis zu erbringen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf Grundlage des Kosten- und Finanzierungsplanes der Antragstellung zu führen ist, sowie einem zusammenfassenden Sachbericht und ist bis spätestens 30.01. des Folgejahres beim Landratsamt Mittelsachsen einzureichen. Dazu sind die entsprechenden Formulare zu verwenden. Ein einfacher Verwendungsnachweis ist zugelassen.

Die entsprechenden Originalbelege mit Angabe von Name und Art des Ehrenamtes des Begünstigten, Leistung, Wert der Leistung, Datum der Übergabe und Empfangsbestätigung des Begünstigten sind vom Zuwendungsempfänger zu Prüfzwecken für fünf Jahre aufzubewahren. Das Landratsamt behält sich unter Beachtung der Verwaltungsvorschriften nach § 44 SäHO erforderliche Widerrufe der Zuwendungsbescheide und Rückforderungen vor.

7.  Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Richtlinie des Landkreises Mittelsachsen zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements vom 28.03.2019 (FRL Ehrenamt 2019) außer Kraft. Abweichend hiervon ist in Verfahren in denen Zuwendungsbescheide auf Grundlage FRL Ehrenamt 2019 erlassen wurden, weiterhin ausschließlich die FRL Ehrenamt 2019 anzuwenden.

Freiberg, 24.09.2020

gez. Matthias Damm
Landrat