Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Mittelsachsen „Sportförderrichtlinie“

22.12.2022

I. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

In Umsetzung der Artikel 11 und 84 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie der §§ 1, 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist und der §§ 23, 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) in der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist i. V. m. den zu erlassenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung, gewährt der Landkreis Zuwendungen zur Förderung des Sports.

Die Vergabe der Zuwendungen richtet sich nach den allgemeinen haushaltrechtlichen Bestimmungen, insbesondere gemäß § 61 SächsLKrO in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist i. V. m. § 72 Abs. 1, 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der im Kreishaushalt zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.

Die Zuwendungen werden bei Vorliegen eines kommunalen Interesses mit dem Ziel bewilligt, über den Landkreis flächendeckend breitensportliche Maßnahmen, sportliche Beratungs- und Betreuungsangebote in großer Sportartenvielfalt für breite Schichten der Bevölkerung zu sichern und weiter auszubauen. Insbesondere die Unterstützung des Kinder- und Jugendsports in Form der Angebote für die sportliche Freizeitbetätigung, des systematischen Trainings- und Wettkampfbetriebes oder der Talententwicklung sollen erhalten und entwickelt werden.

Die Förderung investiver Maßnahmen und die Anschaffung von Sportgeräten dienen der Schaffung und dem Erhalt der materiellen Voraussetzungen für den Sport und damit dem Ziel dieser Richtlinie.

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter.

II. Konsumtive Sportförderung

1.  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.1 die Breitensportentwicklung, diese umfasst:

  • die Betreuung der Sportler durch Trainer und ehrenamtliche Übungsleiter, sowie Vereinsmanager und Jugendleiter mit gültiger Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder eines seiner Sportfachverbände;
  • das gesellschaftliche Engagement im Sport insbesondere;
  • Maßnahmen des Kinder- und Jugendsports sowie des Nachwuchsleistungssports (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres);
  • die Beschaffung von Sportgeräten/ -materialien für Trainings- und Wettkampfzwecke;

1.2 die Betreibung und Unterhaltung von vereinseigenen oder langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Kalenderjahre);

1.3 der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB e. V.) für die Aufrechterhaltung einer Geschäftsstelle sowie der Durchführung sportlicher Veranstaltungen, insbesondere der      Kreis-, Kinder-und Jugendspiele sowie Sportfesten mit besonderen Zielgruppen (bspw. Behinderte und Senioren) und regionaler Projekte.

2.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB e. V.) erhalten.

3.  Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Der Tätigkeitsbereich und der Sitz des Zuwendungsempfängers müssen sich, insofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, im Landkreis Mittelsachsen befinden.

3.2 Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn ein Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister beim Registergericht und die Gemeinnützigkeit mit aktuellem Freistellungsbescheid vom Finanzamt erbracht wurden oder durch legitimierte Dritte, deren Zusicherung glaubhaft ist, bestätigt wurde. Gewinnorientiert betriebener Sport oder Berufs- und Lizenzsport (professioneller Sport) werden grundsätzlich nicht finanziell gefördert.

3.3 Die Mitgliedschaften im Landessportbund Sachsen e. V. (LSB) und im KSB e. V. sind Voraussetzungen für eine Förderung.

3.4 Die angemessene finanzielle Eigenbeteiligung ist in Form eines Finanz-/Haushalts- bzw. Wirtschaftsplanes nachzuweisen, der sämtliche zu erwartende Einnahmen und Ausgaben für das Förderjahr1 und mindestens 10 vom Hundert an Eigenmitteln einschließt.

1 Förderjahr bezeichnet das Kalenderjahr, für welches die Zuwendung beantragt wird.

4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung gewährt. Die Zuwendungen für die Geschäftsstelle des KSB e. V. nach Nummer 1.3 werden als institutionelle Förderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen des Landkreises im Rahmen der konsumtiven Sportförderung werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung auf Antrag gewährt. Die maximale Höhe der Zuwendungen gemäß 4.3.1 wird auf 7.000,00 EUR pro Verein je Förderjahr begrenzt. Die Zuwendungen werden als Zuschuss bewilligt.

4.3 Bemessungsgrundlage der Zuwendungen
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den unter 4.3.1 bis 4.3.3 genannten individuellen Festbeträgen bzw. Berechnungsmethoden zur Festbetragsfinanzierung sowie den sich im laufenden Förderjahr zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.3.1 Vereinspauschale zur Breitensportentwicklung
Die maximale Höhe der Zuwendung wird jährlich unter Beachtung der Haushaltslage als gebündelte Vereinspauschale für die Breitensportentwicklung nach den in Anlage aufgelisteten Kriterien bewilligt.

4.3.2 Betreibung vereinseigener Sportstätten – Betriebskostenzuschuss
Die Zuwendungshöhen unterscheiden sich und richten sich nach dem Typ der Sportanlage. Für die wesentlichen Sportanlagentypen werden die Zuwendungen auf folgende Höchstbeträge für maximal 3 Sportanlagentypen begrenzt:

- Sportinnenanlagen (z.B.: Turn-/ Sporthalle/Kegelbahn/Tennishalle)
     o als vereinseigenes Gebäude                                           max. 2.000,00 EUR
     o als abgetrennte vereinseigene Räumlichkeiten               max.    600,00 EUR
-  Funktionsgebäude (z.B.: Vereinsheim/Schützenhaus):       max. 1.500,00 EUR
-  Sportaußenanlagen (z.B.: Sport-/Reitplatz, Tennisanlage):
    o  (mit Flutlicht)                                                                     max.    750,00 EUR
    o (ohne Flutlicht)                                                                   max.    500,00 EUR
- Stallanlage:                                                                             max.    500,00 EUR
- sonstige Funktionsgebäude:                                                   max.    300,00 EUR.

4.3.3 institutionelle Förderung des KSB e. V.
Die Höhe der jährlichen Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der gemeldeten aktiven Mitglieder in den Sportvereinen zum Stand 01.01. des jeweiligen Förderjahres und wird für jedes Mitglied bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Kinder und Jugendliche) maximal 3,35 EUR und für alle weiteren Mitglieder (Erwachsene und Senioren) maximal 1,25 EUR betragen.

4.4. Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die für die Erreichung des Zuwendungszweckes notwendige Ausgaben nach 4.4.1 bis 4.4.3. Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für Mitgliederversammlungen, Verbandstagungen, Vorstandssitzungen, Feierlichkeiten, Jubiläumszuwendungen an Mitglieder und Mitarbeiter, Preis- und Antrittsgelder bei Sportveranstaltungen, Bekleidung, Speisen und Getränke sowie das Bestreiten von Repräsentationsausgaben. Die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, ist nicht zuwendungsfähig.

4.4.1 Vereinspauschale zur Breitensportentwicklung
a) Aufwendungen für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Übungsleiter (ÜL) und Trainer mit gültiger Lizenz des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) oder eines seiner Sportfachverbände sowie für ÜL/ Trainer die sich in Ausbildung befinden, Schieds- und Kampfrichter, Vereinsmanager und Jugendleiter.
Zuwendungsfähig sind:

  • Aufwandsentschädigungen für unter a) genannte ehrenamtlich Engagierte
  • Fahrtkosten und Lehrgangsgebühren für die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern/
  • Trainern, Schieds- und Kampfrichtern, Vereinsmanagern und Jugendleitern.

b) Aufwendungen für die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Vorbereitungs-/ Trainingslehrgängen, Meisterschaften, Pokalrunden, Wettkämpfen, Trainingslagern jeglicher Art oder Meisterschaftsspielen der Sportfachverbände.
Zuwendungsfähig sind:

  • Startgelder, Meldegebühren, Kampf- und Schiedsrichterkosten sowie Beförderungs-, Reisekosten und Übernachtungskosten.

c) Aufwendungen für den Nachwuchsleistungssport insbesondere zur Unterstützung von Kadersportlern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Landeskader 1, Landeskader 2 und Nachwuchskader 1 und Nachwuchskader 2)
Zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben zur Teilnahme an nationalen Sichtungen,
  • Aufwendungen für die Teilnahme der Kader an Vorbereitungs-/ Trainingslehrgängen, Meisterschaften, Pokalrunden, Wettkämpfen, Trainingslagern jeglicher Art oder Meisterschaftsspielen der Sportfachverbände.

d) Aufwendungen für die Anschaffung/ Kauf sowie Reparatur von Sportgeräten
Zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für Sportgeräte sowie Verbrauchsmaterialien ab einem Gesamtwert von 150,00 EUR (netto) bis 800,00 EUR (netto)
  • Ausgaben für Reparaturen an Sportgeräten ab einem Gesamtwert von 150,00 EUR (netto) bis 800,00 EUR (netto).

4.4.2 Betreibung vereinseigener Sportstätten – Betriebskosten
Zuwendungsfähige Ausgaben an eigenen oder langfristig überlassenen Sportanlagen sind die für das Training und Wettkampf erforderlichen Betreibungs- und Unterhaltskosten:

  • Energie, Wasser und Heizung
  • Mieten und Pachten, außer diese werden von der jeweiligen Sitzgemeinde gefördert
  • Reparaturen Instandsetzungen (keine Investitionen nach III.)
  • die Unterbringung und Versorgung vereinseigener Pferde.

4.4.3. institutionelle Förderung – KSB e. V.
Zuwendungsfähig sind die Personal-, Sach- und Betriebskosten der Geschäftsstelle/n des KSB e. V., die Ausgaben für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen des Projektes „Vereinsentwicklung“ sowie anderweitig anfallende Personal-, Sach- und Betriebskosten für förderfähige regionale Maßnahmen.

5. Verfahren

5.1 Antragsverfahren

5.1.1 Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die Antragstellung hat unter Verwendung der Antragsvordrucke bis zum 31. Januar des Förderjahres (Datum Eingang Bewilligungsbehörde) zu erfolgen. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nicht fristgemäß eingehende Anzeigen/ Anträge werden als Nachanträge eingeordnet und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.

5.1.2 Dem Antrag sind weiter beizufügen:

  • der Haushalts- Finanz-/Wirtschaftsplan für das Förderjahr
  • der Jahresabschluss sowie die Vermögensübersicht
  • die aktuelle Satzung, ggf. sind Änderungsanzeigen ausreichend
  • der aktuelle Registerauszug vom Registergericht
  • der aktuelle Freistellungsbescheid vom Finanzamt (Gemeinnützigkeitsbescheinigung)
  • die Bestandserhebung des LSB Sachsen für das Förderjahr
  • die Aufstellung über die lizenzierten Übungsleiter/Trainer (zutreffend bei 4.4.1)
  • die Bestätigung über den Status als Kadersportler vom Landesfachverband (zutreffend bei 4.4.1).
  • eine aktuelle vertragliche Vereinbarung oder einen Grundbuchauszug der Sportstätten (zutreffend bei 4.4.2)
  • ein Organisations- und Stellenplan (zutreffend bei 4.4.3).

5.1.3 Soweit dem Antrag beizufügende Unterlagen durch einen legitimierten Dritten, insbesondere dem KSB e. V. bereitgestellt bzw. bestätigt werden können, bedarf es keiner Beilegung von entsprechenden Unterlagen.

5.2 Bewilligungs-/Auszahlungsverfahrenas Landratsamt Mittelsachsen (Bewilligungsbehörde) ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen. Es entscheidet auf Grund pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Die Bewilligung einer Zuwendung auf die Antragstellung erfolgt in Form eines Bescheides, der die Höhe der Zuwendung, die Auszahlung, den Zweck der Verwendung und die Nachweisführung bestimmt.

5.3 Verwendungsnachweis

5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüberder Bewilligungsbehörde als einfachen Verwendungsnachweis in Form eines zahlenmäßigen Nachweises über alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und getrennt voneinanderzu erbringen, insofern nichtim Bescheid anders bestimmt. Zu viel ausgereichte Mittel sind zurückzuzahlen.

5.3.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall die Belege im Original für die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung anzufordern. Die Bewilligungsbehörde behält sich zurPrüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor:

  • Buchungsunterlagen des Zuwendungsempfängers einzusehen,
  • Unterlagen und Belege durch Beauftragte prüfen zu lassen oder
  • weitere Auskünfte vom Zuwendungsempfänger einzuholen.

5.3.3 Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.

5.4 Besonders förderwürdige Sportveranstaltungen
Im Einzelfall können nachrangig besondere Sportveranstaltungen mit hoher Außenwirkung und überregionaler Bedeutung zur Repräsentation des Sportes im Landkreis Mittelsachsen mit max. 2000,00 EUR gefördert werden, im Einvernehmen mit dem KSB. Die Voraussetzungen sowie Verfahrensvorschriften dieser Richtlinie nach II. – konsumtive Sportförderung gelten entsprechend.

III. Investive Sportförderung

1. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

1.1 Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie Neu-, Aus-, Umbau von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten (mindestens 8 Kalenderjahre).

Dabei werden vorrangig ressourcenorientierte Vorhaben an Sportanlagen zur Grundversorgung gefördert.

1.2 Anschaffung/Kauf von Sportgeräten, Geräte als Ausstattung und nachrangig zur Pflege von Sportstätten und Sportanlagen von über 800,00 EUR (netto).

Nicht gefördert werden:

1.3 Gewerblich betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionellen Sport genutzte Sportstätten.

1.4 Die Anschaffung von Sportgeräten für überwiegend schulische Nutzung, diese obliegen den Schulträgern.

2. Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können Sportvereine aus dem Landkreis Mittelsachsen und der Kreissportbund Mittelsachsen e. V. (KSB e. V.) erhalten.

3.  Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Regelungen nach Abschnitt II. Ziffer 3 gelten entsprechend.

3.2 Die Stadt/Gemeinde, in welcher sich der Sitz des jeweiligen Sportvereins befindet, hat sich an der Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Den Antragsunterlagen ist der entsprechende Nachweis (z. B. Ratsbeschluss, Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme) beizufügen.

3.3 Die Zweckbindung beträgt mindestens 5 Förderjahre. Zuwendungsempfänger, die nicht Eigentümer des Grundstückes sind, auf dem die zur Förderung beantragte Maßnahme durchgeführt werden soll, können Zuwendungen nur erhalten, wenn sie ein ausreichend gesichertes Nutzungsrecht durch eine vertragliche Vereinbarung oder einen Grundbuchauszug nachweisen und dessen Dauer mindestens der Dauer der Zweckbindung entspricht.

4. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Zuwendungsart
Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung gewährt.

4.2 Finanzierungsart und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen des Landkreises werden grundsätzlich als Anteilsfinanzierung gewährt.

Die maximale Höhe der Zuwendungen richtet gemäß III. 4.3. nach den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendungen werden als Zuschuss bewilligt.

4.3 Bemessungsgrundlage der Zuwendungen

4.3.1 Bemessungsgrundlage für Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung von vereinseigenen bzw. langfristig überlassenen Sportstätten sind die für sportliche Zwecke erforderlichen Aufwendungen. Die Gewährung einer Zuwendung ist an einen Gesamtwertumfang von mind. 10.000,00 EUR (brutto) gebunden (Bagatellgrenze). Der Gesamtwertumfang darf 200.000,00 EUR (brutto) nicht überschreiten. Für eine einzelne Maßnahme im Förderjahr kann im Höchstfall eine Zuwendung bis zu 20 vom Hundert des Gesamtwertumfanges bewilligt werden. Pro Förderjahr ist eine Maßnahme zulässig.

4.3.2 Bemessungsgrundlage für die Anschaffung von Sportgeräten im Sinne von Abschnitt III Ziffer 1.2. beträgt in der Regel zwischen 10 und max. 50 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

4.4.1 Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben der Kostengruppen gemäß DIN 276 für die unter 4.4.1 genannten Maßnahmen. Nicht zuwendungsfähig sind Kosten für die Anschaffung von Werkzeugen sowie Aufwendungen die nicht in geeigneter Weise dem Vorhaben und dessen Zuwendungszweck zuzuordnen sind.

4.4.2 Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern, Förderern etc. des Zuwendungsempfängers in der Form von Arbeits- oder Sachleistungen finden rechnerische Berücksichtigung bei den zuwendungsfähigen Ausgaben, ihre Vergütung ist jedoch ausgeschlossen. Arbeitsleistungen finden auf der Grundlage des zum 01. Januar des jeweiligen Förderjahres gültigen Mindestlohngesetzes Berücksichtigung. Sachleistungen werden mit ihrem tatsächlichen Wert berücksichtigt.

4.4.3 Großsportgeräte/Ausstattungsgeräte/Pflegegeräte

Aufwendungen für die Anschaffung/Kauf sowie Reparatur von Sportgeräten Zuwendungsfähig sind:

  • Ausgaben für Reparaturen an Sportgeräten ab einem Gesamtwert von über 800,00 EUR (netto)
  • nachrangig Ausgaben für Ausstattungs- und Pflegegeräten ab einem Gesamtwert von über 800,00 EUR (netto).

5.  Verfahren

5.1 Antragsverfahren
Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt. Die Antragstellung hat unter Verwendung der Antragsvordrucke bis zum 31. Januar des Förderjahres (Datum Eingang Bewilligungsbehörde) zu erfolgen. Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Nicht fristgemäß eingehende Anzeigen/ Anträge werden als Nachanträge eingeordnet und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind.

Dem Antrag sind weiter beizufügen:

  • der Haushalts-/Finanz-/Wirtschaftsplan für das Förderjahr
  • der Jahresabschluss sowie die Vermögensübersicht
  • die aktuelle Satzung, ggf. sind Änderungsanzeigen ausreichend
  • der aktuelle Registerauszug vom Registergericht
  • der aktuelle Freistellungsbescheid vom Finanzamt (Gemeinnützigkeitsbescheinigung)
  • die Bestandserhebung des LSB Sachsen für das Förderjahr
  • drei vergleichbare aktuelle Angebote
  • die ausführliche Beschreibung des Vorhabens und die Begründung der Notwendigkeit
  • der detaillierte Finanzierungsplan für das Vorhaben einschließlich der vollständigen Aufstellung sonstiger für das Vorhaben beantragter bzw. bereits bewilligter öffentlicher Zuwendungen
  • der bestehende Mietvertrag oder sonstige rechtsverbindliche Vereinbarungen zur Nutzung oder ein aktueller Grundbuchauszug.

5.2 Bewilligungs-/Auszahlungsverfahren
Das Landratsamt Mittelsachsen ist zuständig für die Bewilligung von Zuwendungen. Es entscheidet im pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde erarbeitet in Abstimmung mit dem KSB e. V. eine Rangliste der zur Förderung vorgeschlagenen Vorhaben.

Vorhaben werden in genannter Reihenfolge bevorzugt bewilligt: Maßnahmen mit der Erforderlichkeit einer Nachfinanzierung, Notfallmaßnahmen und anschließend Maßnahmen zur Sicherung einer bestehenden Sportstätte. Dabei sind Fördervorhaben, die mit Beteiligung des Freistaates Sachsen sowie der entsprechenden Sitzkommune umgesetzt werden, bei der Antragsbewilligung vorrangig zu beachten.

Die Bewilligung einer Zuwendung nach Antragstellung erfolgt in Form eines Bescheides, der die Höhe der Zuwendung, die Auszahlung, den Zweck der Verwendung und die Nachweisführung bestimmt.

5.3 Verwendungsnachweis

5.3.1 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde als einfachen Verwendungsnachweis in Form eines zahlenmäßigen Nachweises über alle Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und getrennt voneinandersowie eines Sachberichts nachzuweisen, insofern nicht im Bescheid anders bestimmt. Zu viel ausgereichte Mittel sind zurückzuzahlen.

5.3.2 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, im Einzelfall die Belege im Original für die Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung anzufordern. Die Bewilligungsbehörde behält sich zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung vor:

  • Buchungsunterlagen des Zuwendungsempfängers einzusehen,
  • Unterlagen und Belege durch Beauftragte prüfen zu lassen oder
  • weitere Auskünfte vom Zuwendungsempfänger einzuholen.

5.3.3 Zuwendungen können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, soweit ein Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, widerrufen oder sonst unwirksam wird.

IV. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt, frühestens jedoch am 01. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Mittelsachsen „Sportförderrichtlinie“ vom 14. Dezember 2017 außer Kraft.

Freiberg, den 15.12.2022

gez. Dirk Neubauer 
Landrat des Landkreises Mittelsachsen

Anlage
Kriterien und Gewichtung der Vereinspauschale

 

Anlage
zur „Sportförderrichtlinie“ des Landkreises Mittelsachsen

Kriterien und Gewichtung der Vereinspauschale

Diese Anlage enthält Kriterien für die Bemessung der Vereinspauschale für jeweils einen Verein im Sinne der Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Mittelsachsen „Sportförderrichtlinie“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Januar 2023. Die Kriterien der Vereinspauschale sind als Bestandteil der Richtlinie verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Nr. Kriterium maximaler Sockelbetrag in EUR Berechnung
1. Gesellschaftliches Engagement 125 125,00 x 1
2. Anzahl Vereinsmitglieder im Alter zwischen 0 und 18 Jahren 5 5,00 x Anzahl
3. Anzahl Vereinsmitglieder im Alter zwischen 19 und 49 Jahren 1 1,00 x Anzahl
4. Anzahl Vereinsmitglieder im Alter über 50 Jahren 2 2,00 x Anzahl
5. Anzahl der lizensierten Übungsleiter/ Jugendleiter/ Vereinsmanager (im Verhältnis zur Gesamtmitgliederzahl von höchstens 1 : 10) 125 125,00 x Anzahl
6.a) Teilnahme am aktiven Wettkampfbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (1 – 100 Mitglieder zwischen 0 - 18 Jahren) 220 220,00 x Anzahl
6.b) Teilnahme am aktiven Wettkampfbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (101 – 300 Mitglieder zwischen 0 - 18 Jahren) 600 600,00 x Anzahl
6.c) Teilnahme am aktiven Wettkampfbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (über 300 Mitglieder zwischen 0 - 18 Jahren) 1.000,00 1.000,00 x Anzahl
7. Anzahl nachgewiesener Kadersportler (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 125 125,00 x Anzahl
8. Talentstützpunkt/Landesstützpunkt 200 200,00 x 1