Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel

10.03.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA), erlässt an Halter von gehaltenen Vögeln und Säugetieren im genannten Sperrbezirk sowie an Halter von gehaltenen Vögeln im Beobachtungsgebiet und an im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet jagende Jagdausübungsberechtigte folgende

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung

1. Der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in Burgstädt im Landkreis Mittelsachsen wird amtlich festgestellt. 2. Bis auf Widerruf wird das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk festgelegt und umfasst folgende Teile des Landkreises Mittelsachsen:

  • von der Stadt Burgstädt die Ortsteile: Burgstädt, Mohsdorf
  • von der Gemeinde Taura der Ortsteil: Taura
  • von Hartmannsdorf der Ortsteil nördlich der Kreisstraße 8252 (ehemalige B95)
  • von Mühlau der Ortsteil nördlich der Kreisstraße 8252 (ehemalige B95)

3. Für den Sperrbezirk gilt Folgendes:

a. Jeder, der gehaltene Vögel (=Geflügel (=Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (= andere gehaltene Vögel als das genannte Geflügel, ausgenommen Tauben)) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art, beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

b. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat Verendungen sowie jede Änderung seiner Haltung unverzüglich dem LÜVA anzuzeigen.

c. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat diese in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, nur anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt) zu halten. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig und können durch das LÜVA nur in Abhängigkeit von der Tierseuchenlage erteilt werden.

d. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat diese nach näherer Weisung durch das LÜVA untersuchen zu lassen.

e. Gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus einem Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand verbracht werden. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind ausschließlich nach vorheriger Genehmigung und unter Auflagen durch das LÜVA möglich für das Verbringen von

i. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar zur Schlachtung in eine vom LÜVA bezeichnete Schlachtstätte,

ii.  Legehennen und Truthühnern aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland,

iii. Eintagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Bestand im Inland,

iv. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder Säugetieren, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind,

v.  Bruteiern und Konsumeiern,

vi. frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen,

vii. tierischen Nebenprodukten.

f. Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der gehaltenen Vögel sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.

g. Ställe oder sonstige Standorte der gehaltenen Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden, die nach Verlassen des Stalles oder sonstiger Standorte unverzüglich abzulegen und zu reinigen bzw. unschädlich zu beseitigen ist.

h. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die bei der Haltung der gehaltenen Vögel eingesetzt und in mehreren Ställen oder von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils vor der Benutzung in anderen Ställen/Betrieben gründlich zu reinigen und mit DVG-gelisteten (Deutsche Veterinärmedizinische Gesellschaft) viruziden Desinfektionsmitteln in der empfohlenen Konzentration zu desinfizieren.

i. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden.

j. Der Raum, Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter gehaltener Vögel sind nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat zu reinigen und mit DVG-gelisteten viruziden Desinfektionsmitteln in der empfohlenen Konzentration zu desinfizieren.

k. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

l. Die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder einem Kühlhaus ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht, soweit das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder das frische Fleisch von Geflügel vor dem 07.02.2021 gewonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert und befördert worden ist, das nach diesem Zeitpunkt gewonnen worden ist.

m. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestandes dürfen nicht freigelassen werden,

n. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen gehaltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel nicht befördert werden. Dieses Verbot gilt nicht für die Beförderung im Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schienenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht entladen wird und für die sonstige Beförderung von Konsumeiern, die außerhalb des Sperrbezirks erzeugt worden sind.

o. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

p. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Weisung durch das LÜVA zu reinigen und zu desinfizieren.

q. Die Jagd auf Federwild wird untersagt.

r. Tot aufgefundene Wildvögel (hier: Wasser-, Greif- und Rabenvögel) sind dem LUVA unverzüglich zu melden

4. Außerdem wurde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet mit einem gemeinsamen Radius von mindestens zehn Kilometer um den Seuchenbestand festgelegt. Das Beobachtungsgebiet umfasst folgende Teile des Landkreises Mittelsachsen:

von der Gemeinde Altmittweida: Altmittweida und Siedlung von der Stadt Burgstädt der Ortsteil: Schweizerthal von der Gemeinde Claußnitz die Ortsteile: Claußnitz, Diethensdorf, Markersdorf und Röllingshain von Hartmannsdorf der Ortsteil südlich der Kreisstraße 8252 (ehemalige B95) von der Gemeinde Königshain-Wiederau die Ortsteile: Königshain, Stein, Topfseifersdorf, Wiederau von der Gemeinde Lichtenau die Ortsteile: Auerswalde, Garnsdorf und Ottendorf von der Stadt Lunzenau die Ortsteile: Berthelsdorf, Cossen, Elsdorf, Göritzhain, Himmelhartha, Lunzenau, Rochsburg von der Großen Kreisstadt Mittweida die Ortsteile: Frankenau und Thalheim von Mühlau der Ortsteil südlich der Kreisstraße 8252 (ehemalige B95) von der Stadt Penig die Ortsteile: Amerika, Arnsdorf, Chursdorf, Markersdorf, Obergräfenhain, Penig, Tauscha, Thierbach, Wernsdorf, Zinnberg von der Gemeinde Seelitz der Ortsteil: Beedeln von der Gemeinde Taura der Ortsteil: Köthensdorf-Reitzenhain von der Stadt Wechselburg die Ortsteile: Altzschillen, Corba, Göhren, Göppersdorf, Hartha, Meusen, Nöbeln, Seitenhain, Wechselburg, Zschoppelshain

5. Für das Beobachtungsgebiet gilt Folgendes:

a. Jeder, der gehaltene Vögel (= Geflügel (= Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden) oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten (= andere gehaltene Vögel als das genannte Geflügel, ausgenommen Tauben)) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art, beim LÜVA anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.

b. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat Verendungen sowie jede Änderung seiner Haltung unverzüglich dem LÜVA anzuzeigen.

c. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat diese in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung (Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung stehen muss, wobei Netze oder Gitter, die zur Abdeckung nach oben genutzt werden, nur anerkannt werden, wenn ihre Maschenweite maximal 25 mm beträgt) zu halten. Ausnahmen sind durch das LÜVA genehmigungspflichtig und können nur in Abhängigkeit von der entsprechenden Tierseuchenlage erteilt werden.

d. Jeder, der gehaltene Vögel hält, hat diese nach näherer Weisung durch das LÜVA untersuchen zu lassen.

e. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. Ausnahmen vom Verbringungsverbot sind ausschließlich nach vorheriger Genehmigung und unter Auflagen durch das LÜVA bzw. der Landesdirektion Sachsen möglich für das Verbringen von:

i.  Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine vom LÜVA bezeichnete Schlachtstätte,

Ii. Legehennen oder Truthühner in einen Bestand im Inland,

iii. Eintagsküken in einen Bestand im Inland oder einen anderen Mitgliedstaat,

v.  in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind

v.  Bruteiern und Konsumeiern,

vi. frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen,

vii. tierischen Nebenprodukten.

f. Ställe oder sonstige Standorte der gehaltenen Vögel dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden, die nach Verlassen des Stalles oder sonstiger Standorte unverzüglich abzulegen und zu reinigen bzw. unschädlich zu beseitigen ist.

g. Gehaltene Vögel dürfen zur Aufstockung des Wildvogelbestandes nicht frei gelassen werden.

h. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

i. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Weisung durch das LÜVA zu reinigen und zu desinfizieren.

j. Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung durch das LÜVA Mittelsachsen gejagt werden.

k. Tot aufgefundene Wildvögel (hier: Wasser-, Greif- und Rabenvögel) sind dem LÜVA unverzüglich zu melden.

6. Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung verkündet und tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

7. Diese Allgemeinverfügung ergeht kostenfrei.

Begründung:

I.

Mit Befund VL-2021/16250 der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (LUA) vom 08.03.2021 wurde bei Hühnern aus einer Geflügelhaltung in Burgstädt in der Folge eines auffälligen Verlustgeschehens aviäres Influenza A-Virus, Suptyp H5 nachgewiesen.

Der Bestätigungsbefund 2021-00488 vom 09.03.2021 des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI), Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit und Nationales Referenzlabor für Aviäre Influenza/Geflügelpest, erbrachte den Befund hochpathogenes Influenza A Virus Subtyp H5N8.

II.

Das LÜVA des Landratsamtes Mittelsachsen ist sachlich und örtlich für den Erlass dieser amtlichen Anordnung zuständig (Artikel 138 (1) der VO (EU) Nr. 2017/625 i. V. m. § 24 (1) und (3) TierGesG i. V. m. § 1 (1), (2) und (6) SächsAGTierGesG bzw. § 3 (1 Nr. 2) VwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG.

Die amtliche Anordnung in Form der Allgemeinverfügung richtet sich an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel und Säugetiere im genannten Sperrbezirk sowie an Halter von und damit verantwortliche Personen für gehaltene Vögel im genannten Beobachtungsgebiet und an im Sperrbezirk/Beobachtungsgebiet jagende Jagdausübungsberechtigte.

Zu Ziffer 1, 2 und 4:

Gemäß § 18 der Geflügelpest-Verordnung macht die zuständige Behörde den Ausbruch der Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbestand) öffentlich bekannt. Aufgrund des Befundes 2021- 00488 vom 09.03.2021 des FLI‘s war der Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel nach    § 1 (1) Nr. 1 a GeflPestSchV durch den Landkreis Mittelsachsen festzustellen. Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 der Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk sowie ein Beobachtungsgebiet nach § 27 der Geflügelpest-Verordnung von zusammen mindestens 10 km Radius fest.

Zu Ziffer 3 und 5:

Die Maßnahmen begründen sich aus § 21 sowie §§ 27 - 29 GeflPestSchV. Die Maßnahmen sind kraft Gesetz sofort vollziehbar (§ 37 TierGesG i. V. m. GeflPestSchV).

Die -gesondert erfolgte- Anordnung der Aufstallung auch im Beobachtungsgebiet erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 21 Abs. 2 GeflPestSchV). Aufgrund der zurzeit plausibelsten Eintragshypothese erfolgte der Eintrag über Wildvögel virus-kontaminiertes Material in die Geflügelhaltung des betroffenen Betriebs.

In den letzten 90 Tagen gab es in Deutschland 395 gemeldete Ausbrüche von HPAI bei Wildvögeln in 14 Bundesländern.

Das Risiko der Ausbreitung in Wasservogelpopulationen und damit auch des Eintrags in Geflügelhaltungen wird gemäß der Risikoeinschätzung des FLI zum Auftreten von HPAI-Virus H5 in Deutschland derzeit als hoch eingestuft. Niedrige Temperaturen im Winter stabilisieren die Infektiosität von Influenzaviren in der Umwelt. Wenn sich die in ihre Winterquartiere ziehenden oder diese verlassenden Wasservögel in hoher Zahl sammeln und vermischen, werden Virusübertragungen zwischen Wildvögeln und somit die Verbreitung der Viren begünstigt. Überall dort, wo Kontaktmöglichkeiten zwischen Wildvögeln, insbesondere Wasservögeln, und Hausgeflügel bestehen oder Flächen, Futtermittel und Einstreumaterial durch infizierte Wildvögel kontaminiert werden, können Infektionen bei gehaltenem Geflügel eingetragen werden und somit neue Infektionsquellen entstehen. Aber auch über Aas fressende Vögel, die infizierte Tiere aufgenommen haben, ist eine Virusverbreitung innerhalb ihres Bewegungsradius und über Umweltkontamination möglich.

Es ist derzeit von einem vergleichsweise hohen Erregerdruck in der Wildvogelpopulation auszugehen. Um weiteren Einträgen dieser unbekannten Wildvogelgruppe in Freilandhaltungen vorzubeugen und in Anbetracht der lokalen Wildvogelruhegebiete auf den umgebenden Feldern und Seen und der Wildvogelbewegungen, erscheint eine Begrenzung der Aufstallungspflicht auf den Sperrbezirk als unzureichend und muss, auch um die Lage klären zu können, entsprechend ausgedehnt werden.

Der Erlass von Einzelverfügungen ist infolge des großen Adressatenkreises nicht verhältnismäßig. Eine Anhörung der Beteiligten unterbleibt gemäß § 28 (2) Nr. 4 VwVfG.

Die angeordneten Punkte und Maßnahmen sind erforderlich, dabei aber zugleich geeignet, die Ausbreitung der Geflügelpest zum derzeitigen Kenntnisstand wirksam zu verhindern und die Seuche zu bekämpfen. In Anbetracht der besonderen Bedeutung der Geflügelpest für Vögel/Geflügel und aufgrund des grundsätzlichen Zoonosecharakters auch für den Menschen sind sie dennoch angemessen.

Zu Ziffer 6:

Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht.

III.

Die Nichterhebung von Kosten beruht auf § 3 Abs. 1 Pkt. 3 SächsVwKG. Diese Amtshandlung wird im öffentlichen Interesse von Amts wegen vorgenommen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.

Hinweis: Weitere Einzelheiten zum Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente sind zu finden auf der Internet-Seite des Landkreises Mittelsachsen, dort unter Impressum bzw. unter http://www.landkreis-mittelsachsen.de/impressum.html

Hinweis:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs entfällt jedoch gemäß § 37 TierGesG.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Veröffentlichung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes als bekanntgegeben.

Mittweida, den 10. März 2021

gez. Dr. Markus Richter
Amtstierarzt

Diese Allgemeinverfügung kann unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.