Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) zuletzt geändert am 10. September 2021; (BGBl. I S. 4147)

01.12.2022

Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert am 10. September 2021; (BGBl. I S. 4147), wird Folgendes bekannt gemacht:

Mit Datum vom 2. Dezember 2021 wurde gemäß § 8 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 1. September 2012, zuletzt geändert am 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486), eine Genehmigung zur Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf den Flurstücken 926/2, 936, 936a, 936d, 945c, 946, 947/2, 947/4, 953/2, 953/4 der Gemarkung Langenleuba-Oberhain und den Flurstücken 201/5, 201/7, 198/4, 190/8 der Gemarkung Wernsdorf der Stadt Penig beantragt.

Das beantragte Vorhaben ist ein Vorhaben nach Nr. 17.2.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG bedarf. Diese Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des Genehmigungsverfahrens nach § 8 SächsWaldG anhand der vom Antragsteller nach § 7 Abs. 4 i. V. m. Anlage 2 UVPG übermittelten Angaben und eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht.

Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen nicht selbstständig anfechtbar ist.

Freiberg, den 1.12.2022

Landratsamt Mittelsachsen

gez. Dirk Neubauer
Landrat