Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und zur Aufbereitung metallischer Abfälle als Vorstufe für die thermische Behandlung

03.06.2022

Gemäß § 5 Abs. 2 UVPG in der derzeit geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht:  

Die PreZero Pyral GmbH mit Sitz in 09599 Freiberg, Carl-Schiffner-Straße 37, beantragte mit Datum vom 02.11.2021, überarbeitet mit Datum vom 02.02.2022, gemäß § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung und zur Aufbereitung metallischer Abfälle als Vorstufe für die thermische Behandlung am o. g Standort.

Das beantrage Vorhaben ist in der Nr. 8.7.1.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG aufgeführt und bedarf daher einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 2 UVPG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 2.3 des UVPG. Diese standortbezogene Vorprüfung führte das Landratsamt Mittelsachsen mit Eröffnung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens anhand der eingereichten Unterlagen und unter Beteiligung der entsprechenden Fachbehörden durch. Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass durch die beantragte immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

Bezüglich der in Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien zu den Merkmalen des Vorhabens ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhaben größtenteils in einem bereits bestehenden Gebäude realisiert werden soll, wobei nur Entkernungsarbeiten und keine Veränderungen am Gebäude selbst stattfinden. Mit dem Vorhaben ist zwar auch der Neubau einer Leichtbauhalle geplant, diese soll jedoch auf bereits versiegelten Flächen erfolgen. Zuwegungen und zukünftige Lagerplätze sind ebenfalls bereits versiegelt. Es werden demnach keine neuen Flächen in Anspruch genommen. Der Standort ist bereits durch Industrie stark vorgeprägt.

In ca. 520 m Entfernung befindet sich das FFH-Gebiet „Oberes Freiberger Muldental“, in ca. 4 km Entfernung das Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“, in ca. 6 km Entfernung das Landschaftsschutzgebiet „Oberes Striegis- und Kirchbachtal“ sowie in 950 m Entfernung die Flächennaturdenkmäler „Gründelteiche“ und „Gründelteichsenke“. Zudem befindet sich in ca. 500 m ein naturnaher Teich. Da keine stofflichen Einträge durch das geplante Vorhaben in den benannten Gebieten stattfinden und aufgrund der ausreichenden Entfernung, ist mit keiner Beeinträchtigung dieser Gebiete zu rechnen. Eine Betroffenheit der Erhaltungsziele bzw. eine dem Schutzzweck zuwiderlaufende Handlung im Wirkbereich der Maßnahme ist nach aktueller Kenntnislage und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Belastung durch die industrielle Vorprägung des Standortes nicht festzustellen.

Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung wurde daher nicht festgestellt. Die Feststellung des Landratsamtes Mittelsachsen zur Entbehrlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG die vorgenannte Entscheidung des Landratsamtes nicht selbstständig anfechtbar ist.

Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht.

Freiberg, den 09.05.2022

gez. Matthias Damm
Landrat