Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hier: Allgemeinverfügung des Landkreises Mittelsachsen

31.03.2021

Das Landratsamt Mittelsachsen erlässt auf der Grundlage des § 8g der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. März 2021 (SächsGVBl. S. 287), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, (IfSGZuVO) folgende

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Im Gebiet der Stadt Augustusburg wird im Rahmen des in der Anlage enthaltenen Modellprojektes nebst deren Anlagen den dort genannten teilnehmenden Einrichtungen, abweichend von § 4 Abs. 2 SächsCoronaSchVO, die Öffnung und der Betrieb gestattet, soweit es sich um

a. Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Theater oder Opernhäuser (§ 4 Abs. 2 Nr. 12 SächsCoronaSchVO),

b. Übernachtungsangebote, welche nicht bereits durch die SächsCoronaSchVO zugelassen werden, (§ 4 Abs. 2 Nr. 19 SächsCoronaSchVO),

c. Sportveranstaltungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 20 SächsCoronaSchVO) oder

d. Gastronomiebetriebe, Bars, Kneipen, Cafés oder Eisdielen (§ 4 Abs. 2 Nr. 21 SächsCoronaSchVO)

handelt, zugelassen.

Die vom in der Anlage enthaltenen Modellprojekt nebst deren Anlagen aufgestellten Vorgaben für die Öffnung und den Betrieb der in Satz 1 genannten teilnehmenden Einrichtungen sind zu beachten. Das in der Anlage enthaltene Modellprojekt nebst deren Anlagen ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

2. Teilnehmende Einrichtungen des in der Anlage enthaltenen Modellprojektes nebst deren Anlagen, welche nicht unter Nummer 1 Buchstaben a bis d dieser Allgemeinverfügung fallen, werden von dieser Allgemeinverfügung nicht umfasst.

3. Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.

4. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.

5. Diese Allgemeinverfügung erlischt mit Ablauf des Tages, an welchem die oberste Landesgesundheitsbehörde gemäß § 8f Abs. 2 S. 3 SächsCoronaSchVO das Erreichen des Maximalwerts an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen nach § 8f Abs. 2 S. 1 SächsCoronaSchVO bekannt gibt, sie lebt bei einer Unterschreitung dieses Maximalwerts nicht wieder auf.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 01. April 2021 um 0 Uhr in Kraft.

7. Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 18. April 2021 und steht darüber hinaus unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

8. Bezüglich der Nummern 3, 5 und 7 dieser Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gründe:

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 8g Satz 1 SächsCoronaSchVO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu den Nummern 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 8g SächsCoronaSchVO.

Die zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarte Öffnungsstrategie betont die Bedeutung digitaler Plattformen als wichtiges Mittel, um die Gesundheitsämter dabei zu entlasten, die Kontakte infizierter Personen effektiv und schnell nachzuverfolgen. Je besser der direkte Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, möglichen Kontaktpersonen und den Betreibern von Geschäften und Einrichtungen ist, desto schneller können Infektionscluster und Infektionsketten über viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hinweg erkannt werden.

Die Stadt Augustusburg hat ein Modellprojekt entwickelt unter Beteiligung von Umsetzungspartnern. Ein zentrales System erfasst jede Person durch eine digitale Anmeldung. Anschließend wird ein digitaler Pass als Grundlage für alle weiteren Prozesse erstellt, der keine persönlichen Daten enthält. Auch ohne digitale Geräte können sich Teilnehmer an dafür eingerichteten Stellen registrieren und einen Pass in Empfang nehmen. Ein Track & Trace-System ermöglicht in geschlossenen Räumen und bei größeren Menschenmengen in Verbindung mit dem Ticketing eine verlässliche Nahfeld-Kontaktverfolgung. So wird sichergestellt, dass im Positivfall eines Besuchers oder Gastes nur diejenigen Personen der weiteren Nachverfolgung digital zugeführt werden, die mit der betroffenen Person einen relevanten Kontakt zu verzeichnen hatten.

An das Gesundheitsamt erfolgt eine digitale Übermittlung der Daten positiv getesteter Menschen und deren im System ermittelten Kontakte in Echtzeit.

Das Modellprojekt entspricht den Voraussetzungen des § 8g Satz 2 SächsCoronaSchVO. Es dient der Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und der diskriminierungsfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontaktnachverfolgung. Die gemäß § 8g Satz 2 SächsCoronaSchVO erforderlichen Zustimmungen der obersten Landesgesundheitsbehörde und des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu diesem Modellprojekt liegen vor.

Die in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung aufgeführten Einrichtungen entsprechen den Voraussetzungen des § 8g Satz 1 SächsCoronaSchVO.

Die Öffnung und der Betrieb weiterer, über in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung hinausgehender Einrichtungen widerspricht § 8g Satz 1 SächsCoronaSchVO und ist daher unzulässig. Dies stellt Ziffer 2 dieser Allgemeinverfügung klar.

Zu Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Nummer 3 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Hiernach darf eine Allgemeinverfügung unter anderem mit einer Bestimmung erlassen werden, nach der der Wegfall einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt.

Gemäß § 8g Satz 4 SächsCoronaSchVO sind Modellprojekte nur zulässig, soweit es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Zulassung von Modellprojekten ist seit Inkrafttreten der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Änderung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 23. März 2021 (SächsGVBl. S. 330) nicht mehr an bestimmte Inzidenzwerte gebunden. Es liegt daher nahe, das zulässige Infektionsgeschehen nach § 8f Abs. 2 SächsCoronaSchVO zu beurteilen. Danach sind abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen überschritten wird. Die medizinische Beherrschbarkeit der COVID-19 Erkrankungen ist ein überragend wichtiges Gut. Dem muss sich auch ein Modellprojekt nach § 8g SächsCoronaSchVO unterordnen.

 Zu Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Nummer 4 beruht auf § 1 SächsVwVfZG, 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG.

Hiernach kann eine Allgemeinverfügung mit einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage verbunden werden.

Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat seine Zustimmung mit dem Vorbehalt verbunden, auch noch im Nachgang datenschutzrechtliche Anforderungen zu stellen und ggf. die Erteilung von Auflagen zu fordern. Diesem Vorbehalt soll durch die Anordnung in Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung Rechnung getragen werden. Darüber hinaus kann auch durch das Infektionsgeschehen – über die Anordnungen der Ziffer 3 hinaus – der Erlass von Auflagen erforderlich werden.

Zu Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung in Nummer 5 dieser Allgemeinverfügung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 6 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist. Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe – Bekanntmachungssatzung – des Landkreises Mittelsachsen vom 15. Juni 2017. Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe wurde hier vorgenommen, um möglichst schnell erste Erkenntnisse aus dem Modellprojekt zu erlangen, auf deren Grundlage möglicherweise in Zukunft für den gesamten Freistaat Sachsen weniger eingriffsintensive Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus erforderlich werden.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 7 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegende Vergünstigung ist wegen ihres Modellcharakters befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist die Erlangung schneller Erkenntnisse. Dabei wurde die Bestimmung des Zeitraumes an § 12 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 29. März 2021 (SächsGVBl. S. 334) angepasst, da die im Anschluss an diese Verordnung geltenden Regelungen zur Bekämpfung des Coronavirus nicht absehbar sind.

Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete Vorbehalt des Widerrufs folgt aus den mit dem Modellcharakter der Anordnungen dieser Allgemeinverfügung einhergehenden Risiko, dass eine Verschlechterung des Pandemiegeschehens eintritt, welches einen Widerruf dieser Allgemeinverfügung erforderlich machten kann. Vor diesem Hintergrund und im Lichte des Ausnahmecharakters dieser Allgemeinverfügung gegenüber den Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung soll ein gegenläufiger Vertrauensschutz der Adressaten dieser Allgemeinverfügung in den Bestand dieser Allgemeinverfügung verhindert werden.

Zu Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist. Hiernach kann die sofortige Vollziehung einer Allgemeinverfügung in Fällen, in denen diese im öffentlichen Interesse liegt, besonders angeordnet werden.

Die sofortige Vollziehung der Nebenbestimmungen der Nummern 3, 5 und 7 dieser Allgemeinverfügung soll verhindern, dass durch Einlegung eines Widerspruches gegen diese belastenden Nebenauflagen dieser Allgemeinverfügung eine aufschiebende Wirkung bezüglich dieser Nebenauflagen entsteht. Denn nur durch die in den Nummern 3, 5 und 7 dieser Allgemeinverfügung enthalten Nebenauflagen, welche infektiologisch begleitende Anordnungen erlassen, bzw. vorbehalten, ist das mit dem Modellprojekt einhergehende Risiko einer Verschlechterung des Pandemiegeschehens, und der mit einer solchen Verschlechterung einhergehenden Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen und der Gesamtbevölkerung, vertretbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Anlage

Freiberg, den 31.03.2021

                             (Siegel)

gez. Matthias Damm

Landrat