Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

16.02.2021

                                              A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

1. Die erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) gemäß § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO wird ab dem 17. Februar 2021, 0 Uhr, aufgehoben.

2. Die Beschränkung des § 2b Abs. 1 Nr. 7 SächsCoronaSchVO, wonach Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 SächsCoronaSchVO sowie zur Inanspruchnahme sonstiger zulässiger Angebote nur im Umkreis von 15 Kilometer  um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz oder zum nächstgelegenen Angebot zulässig sind, wird ab dem 17. Februar 2021, 0 Uhr, hinsichtlich der Beschränkung auf 15 Kilometer aufgehoben.

3. Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele wird ohne die in § 2b Abs. 1 Nr. 19 SächsCoronaSchVO enthaltene Beschränkung des Umkreises von 15 Kilometern ab dem 17. Februar 2021, 0 Uhr, zugelassen. Insbesondere die Hygieneregeln und Kontaktbeschränkungen sowie etwaige weitere in den Nachbarlandkreisen und in der Kreisfreien Stadt Chemnitz geltende Beschränkungen sind weiterhin zu beachten.

4. In öffentlichen Gebieten, welche innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen sind, ist der Konsum von Alkohol untersagt.

5. Ergänzend zu Nummer 4 dieser Allgemeinverfügung ist der Konsum von Alkohol in folgenden außerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegenen öffentlichen Gebieten untersagt:

a) an Bushaltestellen und am Ort von Sitzmöglichkeiten sowie im Umkreis von zehn Metern um Sitzmöglichkeiten und Bushaltestellen,

b) in Bahnhöfen, außer in Zügen,

c) sowie auf Parkplätzen.

6. Öffentliche Gebiete im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind der öffentliche Raum
– insbesondere Straßen, Gehwege und Parks – sowie der öffentlich zugängliche Teil von Privatgrundstücken.

a) Bei einem Privatgrundstück sind diejenigen Teile öffentlich zugänglich, welche wie ein öffentlicher Raum wirken oder genutzt werden.
Hierunter fallen beispielsweise Supermarktplätze. Bei Wohnanlagen fallen hierunter insbesondere Bereiche, welche mehrmals in der Woche nicht nur von Personen betreten werden, die dort Mieter, Pächter oder Eigentümer sind, diese besuchen oder dort Dienstleistungen für die Mieter, Pächter oder Eigentümer (zum Beispiel als Handwerker, Hausmeister oder Paketboten) vornehmen.

b) Ist bei einem öffentlichen Gebiet unklar, ob es innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung gelegen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, dass es innerorts im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung liegt. Zusammenhängende öffentlich zugängliche Teile von Privatgrundstücken sind als Ganzes zu betrachten.

7. Sitzmöglichkeiten im Sinne von Nummer 5 Buchstabe a) dieser Allgemeinverfügung sind alle dem Sitzen gewidmeten ortsfesten Sachen, wie beispielsweise Parkbänke.

8. Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung gehen den Reglungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor. Soweit in dieser Allgemeinverfügung keine abweichenden Anordnungen getroffen wurden, ist weiterhin die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung anzuwenden.

9. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt daher am 17. Februar um 0 Uhr in Kraft.

10. Diese Allgemeinverfügung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs und gilt zunächst bis einschließlich 07. März 2021.

                                                                     Gründe:

                                                                             I.

Innerhalb des Landkreises Mittelsachsen liegt die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus weiterhin auf hohem Niveau. Der Anteil an Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen pro 100.000 Einwohner mit dem für Menschen gefährlichen Coronavirus (Inzidenzwert) liegt mit Stand vom 16.02.2021 bei 73,0 Einwohnern pro 100.000 Einwohner (Quelle: Robert Koch-Institut - RKI). Seit Beginn der Erhebung der Infektionszahlen im Landkreis Mittelsachsen am 09. März 2020 haben sich 15.156 Menschen mit dem Coronavirus infiziert (Stand: 16.02.2021).

Beim Coronavirus (SARS-CoV-2) handelt es sich um ein neuartiges Virus, das ansteckend ist, eine neue, teils schwer verlaufende Krankheit (COVID-19) verursacht und gegen das es keine oder nur begrenzte Immunität in der Bevölkerung gibt. Viele Eigenschaften des Virus sind noch nicht ausreichend bekannt, etwa wie Patienten optimal zu behandeln sind, welche Langzeitfolgen eine Erkrankung hervorrufen kann und wie häufig solche Langzeitfolgen sind. Das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf steigt mit zunehmendem Alter an - aber auch jüngere Erwachsene und Personen ohne Vorerkrankungen können schwer erkranken. Auch die mitunter sehr lange Dauer, für die manche Patienten künstlich beatmet werden müssen, unterscheidet COVID-19 von anderen akuten Atemwegserkrankungen. Bislang sind in Deutschland über 65.600 mit SARS-CoV-2 infizierte Personen gestorben (Stand: 16.02.2021). Das Virus kann bereits übertragen werden, bevor die Infizierten die Symptome entwickeln. Dies macht es schwer, seine Ausbreitung zu kontrollieren. Im Verlauf des bisherigen Pandemiegeschehens kam es immer wieder zu großen Ausbrüchen mit vielen Fällen.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 16.02.2021).

Darüber hinaus ist mit dem Auftreten von neuartigen bzw. besorgniserregenden SARS-CoV-2-Varianten (variants of concern, VOC), wie sie beispielsweise in England und Südafrika erstmals isoliert (B.1.1.7 und B.1.351) wurden, zwischenzeitlich eine neue Situation entstanden, auf die es zu reagieren gilt. Problematisch ist, dass es hinsichtlich dieser neuen Mutationen noch keine eindeutige Gewissheit bezüglich deren Eigenschaften gibt. Sie scheinen jedoch deutlich höher ansteckend zu sein, sodass deshalb mit einer schwerwiegenden Verschärfung der pandemischen Lage zu rechnen wäre. (Vgl. hierzu: SARS-CoV-2: Virologische Basisdaten sowie Virusvarianten, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html, Stand 16.02.2021).

Die Übertragung des Coronavirus erfolgt durch den Kontakt mit Menschen. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Coronaviren insbesondere bei Zusammenkünften von Menschen übertragen werden.

Nach derzeitigen Erkenntnissen erfolgt die Übertragung von SARS-CoV-2 insbesondere bei direktem Kontakt über z.B. Sprechen, Husten oder Niesen. In der Übertragung spielen Tröpfchen und Aerosole (feinste luftgetragene Flüssigkeitspartikel und Tröpfchenkerne, <5µm), die längere Zeit in der Luft schweben können, eine Rolle, wobei der Übergang zwischen den beiden Formen fließend ist.

(Vgl.: Robert-Koch-Institut, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2/ Krankheit COVID-19, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand: 16.02.2021).

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung von Infektionsketten durch die Nachverfolgung von Kontakten infizierter Personen (Kontaktnachverfolgung) nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Der Landkreis Mittelsachsen muss derzeit bereits auf Bedienstete der Bundeswehr und weiterer Institutionen zur Kontaktnachverfolgung zurückgreifen (Stand: 16.02.2021).

                                                                         II.

Zuständigkeit:

Das Landratsamt Mittelsachsen ist gemäß § 28 Abs. 1 lfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 1 IfSGZuVO sachlich und gemäß § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, (SächsVwVfZG) i. V. m. § 3 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, (VwVfG) örtlich zuständig.

Zu dieser Allgemeinverfügung:

Sämtliche in dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen werden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft. Hierdurch soll einerseits eine möglichst geringe Eingriffsintensität geschaffen werden, andererseits auf die epidemiologische Lage angemessen reagiert werden.

Zu Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung:

Gemäß den Vorgaben des § 2c Abs. 2 SächsCoronaSchVO soll der Landkreis Mittelsachsen die erweitere Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) des § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO aufheben, sofern der Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis, hier dem Landkreis Mittelsachsen, an fünf Tagen andauernd unterschritten wird und die Ausgangssperre zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie im Landkreis nicht mehr erforderlich ist.

Die Unterschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen für die Dauer von fünf aufeinanderfolgenden Tagen ist durch den Freistaat Sachsen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html öffentlich bekannt gemacht und zeigt die Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen im Landkreis Mittelsachsen fortlaufend seit dem 10. Februar 2021 auf.

Der Landkreis Mittelsachsen hat am 16. Februar 2021 darüber hinaus die Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 für die Dauer von fünf aufeinanderfolgenden Tagen gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen) ortsüblich bekannt gemacht (Ausgabe des 27/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen). Diese Bekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt  eingesehen werden.

Aufgrund der aktuell leicht sinkenden Fallzahlenentwicklung ist ein positiver Trend zu erkennen, welcher die erweiterte Ausgangsbeschränkung (Ausgangssperre) von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr derzeit nicht mehr erforderlich macht. Die Ausgangssperre verfolgte durch einen eng gefassten Katalog triftiger Gründe das Ziel, die Mobilität der Bevölkerung zu reduzieren und damit insgesamt einen Beitrag zur Verlangsamung des Infektionsgeschehens zu leisten. Vor dem Hintergrund sinkender Fallzahlen und des Umstands, dass es sich bei der Ausgangssperre des § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO um eine Verschärfung der Ausgangsbeschränkungen nach § 2b Abs. 1 SächsCoronaSchVO handelt, ist eine Lockerung auch zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit im hier verfügten Umfang infektionshygienisch unter der Bedingung eines mindestens auf gleichbleibendem Niveau bestehenden Infektionsgeschehens vertretbar.  Ein Erfordernis der Aufrechterhaltung der Ausgangssperre für die Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie im Landkreis Mittelsachsen ist daher derzeit nicht erkennbar, sodass die erweiterte Ausgangsbeschränkung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr aufzuheben war.

Zu den Nummern 2 und 3 dieser Allgemeinverfügung:

Gemäß den Vorgaben des § 2b Abs. 2 SächsCoronaSchVO kann der Landkreis Mittelsachsen, begrenzte und definierte Schutzmaßnahmen aufheben, soweit der Inzidenzwert von 100 Neu-infektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen und im Landkreis Mittelsachsen an fünf Tagen in Folge unterschritten wird.

Die Unterschreitung des maßgeblichen Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen für die Dauer von fünf aufeinanderfolgenden Tagen ist durch den Freistaat Sachsen unter https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html öffentlich bekanntgemacht und zeigt die Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen im Landkreis Mittelsachsen fortlaufend seit dem 10. Februar 2021 auf.

Der Landkreis Mittelsachsen hat am 16. Februar 2021 darüber hinaus die Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100 für die Dauer von fünf aufeinanderfolgenden Tagen gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen) ortsüblich bekannt gemacht (Ausgabe des 27/2021e des Amtsblattes des Landkreises Mittelsachsen). Diese Bekanntmachung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt  eingesehen werden.

Zur Begründung des § 2b Abs. 1 der SächsCoronaSchVO heißt es: „Die Vorschrift sieht zeitlich befristet Ausgangsbeschränkungen zwischen 6:00 Uhr und 22.00 Uhr vor. Das Verlassen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Hierbei wird davon ausgegangen, dass ohne Ausgangsbeschränkung eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der COVID-19-Erkrankung erheblich gefährdet wäre.“

In Betrachtung der Gesamtumstände erscheint die Beibehaltung der Begrenzung von Versorgungsgängen für Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung nach § 4 Abs. 1 S. 2 und 3 SächsCoronaSchVO und der Inanspruchnahme von zulässigen Angeboten auf einen Radius von 15 km um den Wohnbereich, die Unterkunft oder den Arbeitsplatz sowie von  Individualsport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 km um den Wohnbereich oder die Unterkunft zur Verringerung der Infektionsrisiken derzeit nicht mehr erforderlich.

In Abwägung zwischen dem Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Grundgesetz (GG) und der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung ist angesichts der zurückgegangenen Infektionsgefahren eine entsprechende Beschränkung des Bewegungsradius des Einzelnen im o. g. Umfang nicht mehr gerechtfertigt. Das Risiko, durch einen größeren Aktionsradius mit einer erheblich höheren Zahl von Infizierten in Kontakt zu kommen, ist aufgrund des Rückganges der Infektionszahlen insgesamt auf ein infektiologisch vertretbares Maß gesunken.

Da weiterhin keine touristischen Zwecke und Ziele verfolgt werden dürfen und die Hygieneregeln, Kontaktbeschränkungen sowie etwaige in den Nachbarlandkreisen bzw. in der Kreisfreien Stadt Chemnitz geltende Beschränkungen beachtet werden müssen, war nach pflichtgemäßem Ermessen die Entfernungsbeschränkung auf einen Radius von 15 km aufzuheben.

Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, die Gebote zur Einhaltung des Mindestabstandes und die Kontaktbeschränkungen weiterhin unverändert gelten.

Zu den Nummern 4 bis 7 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 1 IfSG. Werden Krankheitsverdächtige oder Ansteckungsverdächtige festgestellt, trifft die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Bei der angeordneten Untersagung des Konsums von Alkohol handelt es sich um eine solche notwendige Schutzmaßnahme. Sie dient der Verhinderung der Verbreitung von Coronaviren und der Krankheit COVID-19.

Mit dem angeordneten Verbot soll im öffentlichen Raum und in mit dem öffentlichen Raum vergleichbaren Räumen (Bereiche der Öffentlichkeit) an Orten, an welchen Menschen üblicherweise zusammenkommen, die Attraktivität von Kontakten verringert werden. Indem der Konsum von Alkohol untersagt wird, verlieren Kontakte an Attraktivität. Hierdurch soll die Anzahl infektiologisch bedenklicher Kontakte reduziert und somit die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt werden.

Aufgrund der derzeitigen Pandemielage soll nach Möglichkeit jeder einzelne Kontakt, der nicht unbedingt erforderlich ist, reduziert werden (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. November 2020 – 3 B 357/20 –, Rn. 61, juris).

Durch das Verbot des Konsums von Alkohol soll zudem der mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Enthemmung, welche zu einer damit einhergehenden Missachtung von Hygiene-Regeln – insbesondere bei einer Zusammenkunft von Menschen – führen kann, vorgebeugt werden. Der Alkoholkonsum kann im Einzelfall eine enthemmende Wirkung entfalten, welche zu infektiologisch problematischen Verhaltensweisen (wie beispielsweise lautem Reden bei einer geringeren Distanz zwischen mehreren Personen) führt.

Der Bundesgesetzgeber hat bei Einführung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) die Auffassung vertreten, dass als eine weitere Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Coronavirus-Krankheit-2019 der Erlass von Alkoholabgabe- und -konsumverboten notwendig werden kann und hat diese daher mit § 28a Abs. 1 Nr. 9 IfSG ins IfSG aufgenommen.

In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/23944 S. 33 f.) zu der am 3. November 2020 vorgesehenen Fassung der Norm (damals noch § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG: „Verbot […] des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder zu bestimmten Zeiten“) wird u. a. ausgeführt: „Die Untersagung […] des Konsums von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Plätzen […] kann erheblich dazu beitragen, Infektionsrisiken zu verringern, da durch die damit verbundene Kontaktbeschränkung das Übertragungsrisiko gesenkt wird. […] Die erhöhte Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen gastronomischen Einrichtungen ist ferner einzukalkulieren. Hierdurch werden bestimmte öffentliche Plätze besonders attraktiv, um Partys o. ä. zu feiern.“

Die o. g. Nummer 12 wurde durch Beschluss des Ausschusses für Gesundheit des Deutschen Bundestages zu Nummer 9, „klarstellend präzisiert“ (BT-Drs. 19/24334 S. 72) und in dieser Fassung letztlich vom Deutschen Bundestag verabschiedet.

Die ausgeführten Erwägungen des Bundesgesetzgebers waren auch für den Landkreis Mittelsachsen tragend beim Erlass der obigen Anordnungen.

Nach § 2d der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung ist zudem der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, zu untersagen. Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreisfreien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen.

In der Begründung zu § 2d der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung heißt es: „Die SächsCoronaSchVO zielt in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen und damit einer weiteren exponentiellen Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. In diesen Zusammenhang ist auch ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit vorgesehen, da wegen des Auftretens von neuen Mutationen weiterhin die Gefahr einer exponentiellen Ausbreitung des Virus besteht.“

Hieran zeigt sich, dass auch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung darauf abzielt, Kontakte möglichst umfassend zu vermeiden und deren Attraktivität durch ein Verbot des Konsums von Alkohol möglichst gering zu halten.

Die in den Nummern 4 bis 7 aufgeführten Örtlichkeiten haben sich als Orte herauskristallisiert, an denen sich Menschen außerhalb geschlossener gastronomischer Einrichtungen typischerweise treffen, weshalb das Verbot des Konsums von Alkohol auf dem Gebiet des Landkreises Mittelsachsen auf diese Orte festgelegt wurde.

Mit den Anordnungen wird ein legitimer Zweck verfolgt.

Zweck der Regelungen in den Nummern 4 bis 7 ist die Reduzierung von Zusammenkünften und Ansammlungen und die Vorbeugung der Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei solchen, wodurch die Verbreitung des Coronavirus durch die Unterbrechung von Infektionsketten verlangsamt oder verhindert werden soll.

Hierfür stellen die Anordnungen ein geeignetes Mittel dar.

Ein geeignetes Mittel liegt vor, wenn der verfolgte Zweck gefördert oder erreicht wird. Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab. Durch das Verbot des Konsums von Alkohol in o. g. Bereichen der Öffentlichkeit wird die Anzahl von Zusammenkünften und Ansammlungen und die Gefahr einer Missachtung von Hygiene-Regeln bei Zusammenkünften und Ansammlungen reduziert, wodurch die Zahl der potentiellen Kontaktpersonen sinkt.

Die Anordnungen sind auch erforderlich.

Eine Maßnahme ist erforderlich, wenn mildere Mittel, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, nicht zur Verfügung stehen. Angesichts der weiterhin hohen Zahlen an Neuinfizierten und des Auftretens von neuartigen SARS-CoV-2-Varianten, welche auch im Landkreis Mittelsachsen festgestellt wurden, können nur durch eine weitere Reduzierung von Kontakten und die strikte Einhaltung von Hygiene-Regeln die Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung reduziert werden. Indem Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht gänzlich untersagt werden, muss der Rahmen für solche Zusammenkünfte durch infektiologisch begleitende Anordnungen anderweitig geschaffen werden. Vorliegend ist insbesondere mit Blick auf die Wirkungen des Alkoholkonsums kein gleich effektives, aber weniger eingriffsintensives Mittel erkennbar.

Die ergriffenen Maßnahmen sind auch angemessen.

Voraussetzung der Angemessenheit einer Maßnahme ist, dass der beabsichtigte Zweck nicht außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht. Hier stehen dem Verbot des Konsums von Alkohol in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit – und somit der allgemeinen Handlungsfreiheit von Jedermann – der Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Personen, ihrer Kontaktpersonen und der Gesamtbevölkerung gegenüber.

Angesichts der hohen Inzidenzwerte und des Auftretens von neuartigen SARS-CoV-2-Varianten im Landkreis Mittelsachsen, kommt mit Blick auf die mit dem Coronavirus einhergehenden Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung ein besonders hoher Stellenwert zu. Unter Berücksichtigung dieses Stellenwertes muss die allgemeine Handlungsfreiheit von Jedermann hinter dem Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zurücktreten.

Um die Eingriffsintensität in das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit durch diese Allgemeinverfügung dennoch möglichst gering zu halten, wird der Konsum von Alkohol – auch im öffentlichen Raum – nicht vollumfassend verboten, sondern nur in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit untersagt.

Zu Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung in Nummer 8 dieser Allgemeinverfügung dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten, insbesondere mit Blick auf die Regelung des § 2d SächsCoronaSchVO. Zugleich soll das Bestehenbleiben der Geltung nicht aufgehobener infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen unterstrichen werden.

Zu Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung:

Die Anordnung der Bekanntgabe in Nummer 9 dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, §§ 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4; 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG.

Eine Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 43 Abs. 1 S. 1 VwVfG erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekanntgegeben wurde.

Diese Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben. Eine Allgemeinverfügung darf gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. Eine Bekanntgabe an die Beteiligten ist untunlich, wenn die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung wegen der Natur der Sache der Allgemeinverfügung nicht möglich ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 41, Rn. 46). Vorliegend kann diese Allgemeinverfügung nicht individuell bekannt gegeben werden, da aufgrund der Ortsbezogenheit dieser Verfügung der Personenkreis der Beteiligten nicht bestimmt werden kann.

Die öffentliche Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung wird gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 1 VwVfG dadurch bewirkt, dass ihr verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Die ortsübliche Bekanntmachung erfolgt gemäß §§ 1, 4 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 15. Juni 2017 (Bekanntmachungssatzung des Landkreises Mittelsachsen). Die Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter https://www.landkreis-mittelsachsen.de/amtsblatt  eingesehen werden.

Der Zeitpunkt der Bekanntgabe war zu bestimmen. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe gilt eine Allgemeinverfügung gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 3 VwVfG erst zwei Wochen nach ihrer ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, sofern nicht ein abweichender Termin zur Vollendung der Bekanntgabe gem. § 1 SächsVwVfZG, § 41 Abs. 4 S. 4 VwVfG bestimmt wird, der jedoch frühestens auf den auf die Bekanntmachung folgenden Tag bestimmt werden kann. Die Bestimmung eines früheren Zeitpunkts der Bekanntgabe war hier erforderlich, da anderenfalls der Zweck der Allgemeinverfügung, Leib, Leben und Gesundheit der Teilnehmer und der Gesamtbevölkerung zu schützen, unterlaufen würde.

Die Angabe des In-Kraft-Tretens dient der Vermeidung von Rechtsunsicherheiten.

Zu Nummer 10 dieser Allgemeinverfügung:

Die in Nummer 10 dieser Allgemeinverfügung angeordnete Befristung dieser Allgemeinverfügung beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 VwVfG. Hiernach kann eine Allgemeinverfügung zusammen mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung für einen bestimmten Zeitraum gilt, erlassen werden.

Die hier vorliegende Belastung der Nummern 4 bis 7 dieser Allgemeinverfügung ist wegen ihrer Eingriffsintensität befristet. Ziel dieser Allgemeinverfügung ist eine schnelle Reduzierung der Zahl der Neuinfektionen, die die weitere Aufrechterhaltung dieser Allgemeinverfügung überflüssig macht. Daher werden die mit dieser Allgemeinverfügung ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung seitens des Landkreises Mittelsachsen regelmäßig überprüft.

Vor dem Hintergrund der zeitlichen Befristung der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (§ 12 Abs. 2 SächsCoronaSchVO), welche die Grundlage für die Vergünstigungen der Nummern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung darstellt, wurden auch diese Regelungen befristet.

Sollte sich die epidemische Lage oder die diesbezügliche Risikoeinschätzung ändern, kann gemäß § 1 SächsVwVfZG, § 49 Abs. 1 VwVfG in einer neuen Allgemeinverfügung diese Befristung verkürzt oder verlängert werden oder diese Allgemeinverfügung widerrufen werden.

Der Vorbehalt des Widerrufs beruht auf § 1 SächsVwVfZG, § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Hiernach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem Vorbehalt des Widerrufs erlassen werden. Der hier angeordnete Vorbehalt des Widerrufs folgt aus dem Ziel des Landkreises Mittelsachsen, zwar eine möglichst geringe Eingriffsintensität zu schaffen, gleichzeitig aber in der Lage zu sein, schnell auf eine veränderte epidemiologische Lage reagieren werden können, insbesondere indem ein etwaiger, der Bekämpfung des Coronavirus entgegenlaufender, Vertrauensschutz vermieden wird.

                                                     Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Mittelsachsen, Sitz in 09599 Freiberg, einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig.

Die Zugangseröffnung für elektronische Übermittlung erfolgt über die E-Mail-Adresse egov@landkreis-mittelsachsen.de.    

Der Widerspruch kann auch durch DE-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem DE-Mail-Gesetz erhoben werden. Die DE-Mail-Adresse lautet: post@landkreis-mittelsachsen.de-mail.de

Hinweis:

Weitere Einzelheiten zur elektronischen Kommunikation sind auf der Internetseite des Landkreises Mittelsachsen unter www.landkreis-mittelsachsen.de/e-kommunikation.html zu finden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung gilt kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Freiberg, den 16.02.2021

                                                                                                          (Siegel)

gez. Matthias Damm

Landrat