Hinweise und Erläuterungen für die im Landkreis Mittelsachsen tätigen Telekommunikationsunternehmen

Markterkundungsverfahren (MEV)

Im Rahmen der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Landkreis Mittelsachsen, startet zum unter Abschnitt 3 angegebenen Veröffentlichungstermin ein neues Markterkundungsverfahren für Teilgebiete des Landkreises.

1. Verfahrensgegenstand

Um den Vorrang des privatwirtschaftlichen Ausbaus von zukunftsfähigen und konvergenten Gigabitnetzen zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen auf ein Minimum zu beschränken, führt der Landkreis Mittelsachsen in Vorbereitung eines geförderten Netzausbaus gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 (im Folgenden: „Gigabitrichtlinie des Bundes 2.0“) eine Markterkundung durch.

Der Landkreis Mittelsachsen legt den Abfragezeitraum (relevanter Zeithorizont) entsprechend dem erwarteten Realisierungszeitraum eines möglichen Förderprojekts fest. Der relevante Zeitraum muss mindestens drei Jahre und höchstens 7 Jahre betragen.

Förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen noch kein Netz vorhanden ist, das jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 300 Mbit/s im Download und mindestens 150 Mbit/s im Upload zur Verfügung stellt und voraussichtlich auch nicht zur Verfügung stellen wird.

Nicht förderfähig ist der Netzausbau in Gebieten, in denen bereits zwei Netze vorhanden sind, die jedem Endnutzer zu Spitzenlastzeitbedingungen eine Datenrate von mindestens 100 Mbit/s im Download zur Verfügung stellen oder voraussichtlich zur Verfügung stellen werden. Nicht förderfähig sind auch Gebiete, die mit mind. einem Kabelnetz mit mind. dem Standard Docsis 3.1 ausgestattet sind oder die mit mind. einem Kabelnetz mit dem Standard unterhalb von Docsis 3.1 ausgestattet sind, aber der Netzbetreiber eine Aufrüstung mind. auf den Standard Docsis 3.1 innerhalb von 12 Monaten ankündigt. Nicht förderfähig sind auch Gebiete, in welchen in den nächsten 5 Jahren eine privatwirtschaftliche Erschließung durch ein gigabitfähiges Netz geplant ist oder in den nächsten 7 Monaten nach Fristende des MEV eine Vorvermarktung abgeschlossen werden soll, die zum Ergebnis den Ausbau eines o.g. Gigabitnetzes hat.

Im Sinne der Richtlinie unterversorgte Gebiete bzw. Gebiete ohne Rückmeldung durch ein Telekommunikationsunternehmen können für den geförderten Ausbau eines Gigabitnetzes vorgesehen werden.

2. Gebietskörperschaft und Ansprechpartner

Gebietskörperschaft:                    Landkreis Mittelsachsen
Organisation, Abteilung:               Landratsamt Mittelsachsen
Position, Anrede, Name:              Breitbandkoordinator

                                                     Herr Mattias Borm
Straße/Nr.                                     Frauensteiner Straße 43
PLZ, Ort:                                       09599 Freiberg
Bundesland:                                 Sachsen
Telefon:                                         +4937317993444
E-Mail:                                          mattias.borm@landkreis-mittelsachsen.de

Der Landkreis Mittelsachsen behält sich vor, die in der Markterkundung gemeldeten Daten zur Prüfung eines geförderten Ausbaus an die unter (6) benannten Gemeinden weiterzugeben, sofern ein gefördertes Breitbandausbauprojekt von diesen initiiert wird.
 

3. Laufzeit dieses Markterkundungsverfahrens

Beginn:                31.05.2024 18:00 Uhr
Ende:                   26.07.2024 18:00 Uhr

4. Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen: Die Markterkundung erfolgt auf Grundlage

  • Breitbandbeihilfeleitlinien der EU vom 31.01.2023 (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1)
  • Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in der überarbeiteten Fassung vom 30.04.2024“ (Gigabit-RR),
  • sowie der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbau in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Änderungsfassung vom 30.04.2024 (Gigabit-RL 2.0).

Die genannten Regelwerke sehen jeweils ein vorgeschaltetes Markterkundungsverfahren vor (vgl. z.B. die Präambel bzw. § 4 Gigabit-RR sowie Nr. 5.5 Gigabit-RL 2.0).

5. Teilnahme von Telekommunikationsunternehmen

Zur Teilnahme aufgerufen sind alle Telekommunikationsunternehmen (TKU), die im Markterkundungsgebiet eine Breitband-Telekommunikationsinfrastruktur zur Versorgung von Endkunden betreiben, die Errichtung einer solchen innerhalb eines durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) planen oder innerhalb der nächsten 7 Monate nach Fristende des MEV eine Vorvermarktung planen.

Für die Teilnahme am MEV ist zwingend die Registrierung des TKUs im Internet-Portal des Projektträgers www.gigabit-projekttraeger.de erforderlich. Telekommunikationsunternehmen können die Adressdatendatei und die Anleitung zum MEV nach Einloggen mit den spezifischen Zugangsdaten downloaden.

Die Teilnahme von Telekommunikationsunternehmen am Markterkundungsverfahren muss zwingend durch Vervollständigen und Upload der befüllten Adressdatei vor dem Ende der MEV-Laufzeit ins Portal des Projektträgers erfolgen (Upload-Bereich zugänglich nach Einloggen mit Ihren Zugangsdaten).

6. Markterkundungsgebiet

Die Markterkundung umfasst folgende Gemeinden:

  • Döbeln, AGS: 14 5 22 080
  • Flöha, AGS: 14 5 22 140
  • Leisnig, AGS: 14 5 22 310
  • Roßwein, AGS: 14 5 22 510
  • Waldheim, AGS 14 5 22 570

Die Markterkundung erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte geographische Gebiet der benannten Gebietskörperschaften.

Der Landkreis Mittelsachsen stellt den TKU im Portal des Projektträgers eine Adressdatendatei der im Markterkundungsgebiet bekannten Adresspunkte bereit.

Zur Markterkundung sind mindestens Auskünfte zu den vom Landkreis Mittelsachsen bereitgestellten bekannten Adresspunkten zu erbringen. Sofern Ihr TKU im Markterkundungsgebiet weitere, in der Datei nicht benannte Adresspunkte versorgt oder eigenwirtschaftlich ausbauen wird, ergänzen Sie diese bitte in der Adressdatei.

Hinweis: Es sind möglicherweise Adresspunkte im Markterkundungsgebiet vorhanden, die Bestandteil eines bereits bewilligten oder in Bau befindlichen geförderten Breitbandausbauprojekt des Weiße-Flecken-Programms sind. Auch für diese Adresspunkte wird eine Meldung im MEV erbeten, es besteht jedoch im Fall einer Meldung eigenwirtschaftlichen Ausbaus kein Anspruch auf eine Änderung des bestehenden Förderprojekts.

7. Beschreibung der gegenwärtig im Markterkundungsgebiet vorhandenen Breitbandinfrastruktur

Für die Beschreibung der gegenwärtig im Markterkundungsgebiet vorhandenen Breitbandinfrastruktur (alle Anbieter) verweisen wir auf den Breitbandatlas des Bundes unter www.breitbandatlas.de.

Hinweis: Die dort gezeigten Informationen sind möglicherweise nicht vollständig.

8. Widerspruchsrecht für Betreiber eines mit Fördermitteln errichteten bestehenden NGA-Netzes im Markterkundungsgebiet

Betreiber eines bereits mit Fördermitteln errichteten NGA-Netzes im Markterkundungsgebiet können der Inbetriebnahme eines künftig im Zuge neuer Fördermaßnahmen im gleichen Gebiet errichteten Gigabit-Netzes vor Ablauf der Zweckbindungsfrist des bestehenden NGA-Netzes widersprechen. Hierzu kann der Betreiber bis zum Fristende dieses Markterkundungsverfahrens in der Adresspunktdatei einen Widerspruch eintragen oder formlos mit Angabe der betroffenen Adresspunkte und der Zweckbindungsfrist einen Widerspruch an den Landkreis Mittelsachsen mitteilen.

9. Meldung zu im MEV-Gebiet vorhandener Breitbandversorgungsinfrastruktur Ihres TKU

Bitte stellen Sie die Angaben zur Ist-Versorgung, Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der bestehenden Infrastruktur in der bereitgestellten Adressdatei gemäß der im Portal des Projektträgers downloadbaren Anleitung adresspunktgenau bereit (u.a. Angaben zu dem Endkunden am Adresspunkt zuverlässig zur Verfügung stehenden minimalen Bandbreite lt. Preistransparenzverordnung, zur Technologie und zu weiteren technischen Daten). Falls eine Meldung von HFC erfolgt, ist davon auszugehen, dass entweder Docsis 3.1 vorliegt oder in den nächsten 12 Monaten eine Aufrüstung auf Docsis 3.1 erfolgt.

10. Meldung zu im MEV-Gebiet geplanter Ausbauplanung innerhalb eines durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) durch Ihr TKU und Eigenerklärung

Bitte stellen Sie jeweils Ihre geplanten privatwirtschaftlichen Investitionen in den Netzausbau dar: Investitionen mit dem Ziel eines gigabit-fähiges Netzes (Inbetriebnahme innerhalb eines durch den Landkreis Mittelsachsen festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) nach Ende dieses MEV)

Stellen Sie dazu Angaben zur Plan-Versorgung, Zuverlässigkeit und Hochwertigkeit der vorgesehenen Infrastruktur gemäß der im Portal des Projektträgers downloadbaren Anleitung adresspunktgenau bereit. Bitte geben Sie ebenfalls an, ob die Meldung vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Vorvermarktung erfolgt oder ob die Meldung als verbindlich betrachtet werden kann.

11. Bereitstellung der Fördereinschätzung an die TKU

Die dem MEV zugrunde liegende Adressliste enthält die Informationen zur Voreinschätzung der Versorgungslage. Sie dient der grundlegenden Orientierung für die Antragsteller und Telekommunikationsunternehmen.

Die Einschätzung der Versorgungslage ist eine unverbindliche Angabe, die durch die gewonnenen Informationen aus dem MEV konkretisiert wird.

Die Versorgungsinformation der Projektträger beruht auf bereits durchgeführten Fördermaßnahmen und zentrale Informationen der Telekommunikationsunternehmen.

Die Voreinschätzung der Versorgungslage beruht auf der Aufgreifschwelle von 300 Mbit/s im Download und 150 Mbit/s im Upload und berücksichtigt nicht weitere Bestimmungen bzgl. höhere Bedarfe.

Wichtiger Hinweis: Der Landkreis Mittelsachsen muss Ausbaumeldungen nicht berücksichtigen, falls im Rahmen des Markterkundungsverfahrens für das Projektgebiet oder Teile davon, keine Ausbauzusage (verbindlich oder mit Vorvermarktung) einschließlich Zeitpunkt und Umfang des Ausbaus hinterlegt wurde.

Damit die Meldung eines privatwirtschaftlichen Ausbaus vom Landkreis Mittelsachsen anerkannt wird, ist neben der Abgabe einer MEV-Meldung, die Verbindlichkeitserklärung zu den Ausbaubekundungen (anhand der Muster des BMDV) spätestens zum Zeitpunkt des Fristablaufs des MEV einzureichen.

Das TKU erklärt darin zu den im Markterkundungsverfahren gemeldeten Adressen verbindlich gegenüber dem Landkreis Mittelsachsen:

  1. dass im Markterkundungsverfahren gemeldete Ausbaugebiet innerhalb eines durch den Landkreis Mittelsachsen festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens eigenwirtschaftlich zu erschließen und allen Teilnehmern in dem dargestellten Ausbaugebiet innerhalb dieser Frist einen Anschluss zu realisieren, über welchen – bei Inanspruchnahme entsprechender Produkte – eine Versorgung mit mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen am Netzabschlusspunkt gewährleistet ist. Der Umfang und die Erschließungstechnik des geplanten eigenwirtschaftlichen Ausbaus durch das TKU wird kartografisch sowie als Adressliste im Markterkundungsverfahren angezeigt; 
  2. innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens einen ausführlichen Zeit- und Meilensteinplan für den gesamten Netzausbau bis hin zur Inbetriebnahme des gesamten gemeldeten Netzes bzw. bis hin zum Ablauf des durch die Gebietskörperschaft festgelegten Zeitraumes (vgl. Abschnitt 1) vorzulegen;
  3. innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens einen glaubhaften, die Ausbauzusage belegenden Geschäftsplan sowie weitere Finanzunterlagen, wie Bankdarlehensverträge, vorzulegen; 
  4. innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf der Frist dieses Markterkundungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erteilung der für die Projektumsetzung erforderlichen Genehmigungen und Wegerechte geschaffen zu haben und über die Umsetzung der zugesagten Ausbau-Fortschritte Bericht zu erstatten

und

  1. innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist des Markterkundungsverfahrens mit einer Vorvermarktung zu beginnen
  2. und die Vorvermarktung nach weiteren sechs Monaten abzuschließen (sei), mit dem Ziel eine Versorgung mit mindestens 1 Gbit/s zu Spitzenlastzeitbedingungen am Netzabschlusspunkt zu gewährleisten

Eigenwirtschaftliche Ausbaumeldungen werden vom Landkreis Mittelsachse auf Grundlage dieser Verbindlichkeitserklärung zunächst anerkannt. Soweit das TKU die Einreichung dieser Verbindlichkeitserklärung und die Abgabe der aufgeführten Erklärungen unterlässt und das TKU im Rahmen entsprechender Erklärungen auch keine anderweitige, berücksichtigungsfähige Meldung eigenwirtschaftlichen Ausbaus abgibt, kann der Landkreis Mittelsachsen das Vorliegen eines Marktversagens unterstellen, zu dessen Beseitigung eine Förderung nach der Gigabit-RL 2.0 beantragen und den Ausbau vornehmen lassen.

12. Privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in angrenzenden Gebieten

Im Falle einer Förderung kann das begünstigte Unternehmen zukünftig privatwirtschaftliche Netzerweiterungen in an Fördergebieten angrenzenden Gebieten grundsätzlich durchführen.

Unternehmen, die in den angrenzenden Gebieten bereits ein gigabitfähiges Netz errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen haben innerhalb der Rückmeldefrist des Markterkundungsverfahrens die Gelegenheit, dies direkt bei der durchführenden Stelle des Markterkundungsverfahrens anzuzeigen.  Ergibt sich aus den Meldungen der Unternehmen eine Schutzbedürftigkeit, wird dies beim Auswahlverfahren für das begünstigte Unternehmen berücksichtigt werden. 

Telekommunikationsunternehmen werden daher im vorliegenden Markterkundungsverfahren aufgefordert darzulegen, wo und zu welchem Zeitpunkt gigabitfähige Netze im MEV-Gebiet oder angrenzenden Gebietskörperschaften errichtet wurden bzw. werden. Diese Angaben sind an die durchführende Stelle des MEV (vgl. Abschnitt 2) mit folgenden Informationen zu richten:

•            Name der Gemeinde inkl. Regionalschlüssel (ggf. unter Nennung der betreffenden Ortsteile)
•            Technologie des ausgebauten Netzes
•            Angaben zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Netzes
•            Wenn zutreffend, Darlegung einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung

Das begünstigte Unternehmen darf das geförderte Netz frühestens zwei Jahre nach dessen Inbetriebnahme für eine Erschließung angrenzender Gebiete nutzen, wenn entweder ein Unternehmen bereits ein gigabitfähiges Netz errichtet hat oder zu errichten beabsichtigt und dieses bei der voraussichtlicher Inbetriebnahme des geförderten Netzes nicht älter ist als fünf Jahre oder wenn mindestens zwei Unternehmen jeweils ein gigabitfähiges Netz errichtet haben oder zu errichten beabsichtigen, unabhängig vom Alter der beiden Netze zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Inbetriebnahme des geförderten Netzes. Jedes Telekommunikationsunternehmen kann außerdem darlegen, dass Netzerweiterungen auf Basis der geförderten Infrastruktur in angrenzende Gebiete durch das begünstigte Unternehmen zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung führen würden. Sollte eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung vorliegen, darf das begünstigte Unternehmen keine Netzerweiterung unter Nutzung der geförderten Infrastruktur durchführen.

Mit freundlichen Grüßen

Mattias Borm
Projektkoordinator
Breitbandausbau Mittelsachsen