Erleichterung: Fahrerlaubnis per Post umtauschen

01.11.2022

Bis zum 18. Januar 2033 müssen alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten unbefristeten Führerscheine umgetauscht werden. Dafür gibt es verschiedene Zeiträume. Der Umtausch für die bis zum 31. Dezember 1999 ausgestellten Papierführerscheine wird anhand des Geburtsjahrganges der Fahrerlaubnisinhaber festgesetzt. Bis zum 19. Januar 2023 müssen beispielsweise die Papierführerscheine der Geburtsjahre 1959 bis 1964 getauscht sein. Für Personen, die schon Kartenführerscheine besitzen, gelten andere Fristen.

Ab heute kann der Führerscheinpflichtumtausch (Papierführerscheine) vollständig postalisch erfolgen. Bisher musste man mindestens einmal in der Behörde in Döbeln vorsprechen. Hinweise und das entsprechende Antragsformular sind auf der Internetseite unter www.landkreis-mittelsachsen.de eingestellt. Vollständig elektronisch kann das Verfahren nicht abgebildet werden, da die Unterschrift und das biometrische Passbild der tauschenden Person Bestandteil des neuen Führerscheins sind. Der entsprechende Antrag und das Unterschriftsblatt müssen ausgedruckt werden.

Folgende weitere Unterlagen werden benötigt:

  • ein biometrisches Passbild
  • Kopien des Personalausweises und des Führerscheins (jeweils Vorder- und Rückseite)
  • die VK-30-Karte im Original (falls vorhanden)
  • eine Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde (wenn der Führerschein nicht im Landkreis Mittelsachsen ausgestellt worden ist)

Die Antragsteller erhalten ein Bestätigungsschreiben sowie eine Gebührenanordnung zur Überweisung, wenn der Vorgang bearbeitet ist. Für die Zusendung des neuen Kartenführerscheines werden zusätzlich Auslagen in Höhe von 3,52 Euro in Rechnung gestellt.

Weiterhin können die Anträge auch persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde in Döbeln gestellt werden. Um Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, einen Onlinetermin im Internetauftritt des Landkreises zu buchen.

Bisher wurden über 15 000 Führerscheine umgetauscht, 3000 Vorgänge befinden sich noch in der Bearbeitung oder die neuen Führerscheine warten noch auf Abholung.

Fristen

1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabenden Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953    19. Januar 2033
1953 – 1958       19. Januar 2022
1959 – 1964  19. Januar 2023
1965 – 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025

 

2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:

Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 – 2001 19. Januar 2026
2002 – 2004 19. Januar 2027
2005 – 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009  19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 – 18. Januar 2013 19. Januar 2033

 

Für den Pflichtumtausch der bis zum 19. Januar 2013 ausgestellten unbefristeten Kartenführerscheine werden die Fristen anhand des Ausstellungsjahres des Dokumentes festgelegt. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins. Auf den seit dem 19. Januar 2013 ausgestellten befristeten Kartenführerscheinen ist das Ablaufdatum unter Nr. 4 b aufgedruckt.